Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

6.14. Kurtz, Aufnahme von Nottestamenten

6.15. Meyer, Praktische Streifzüge auf dem Gebiete der Erbenhaftung

158

Literatur.

14.
Praktische StreiMye auf dem Gebiete -er Erbrnkaftuug. Von Hermann
Meyer, geheimer Justizrat, Oberlandesgerichtsrat in Breslau. Berlin
1904. Franz Wahlen. (M. 1,—.)
Diese kleine, nur 47 Seiten zählende Schrift sucht an einigen er-
dachten Rechtsfällen die Bestimmungen des B.G.B. und der Z.P.D.
über die Erbenhaftung zu veranschaulichen. Der Vers, will keine er-
schöpfende Darstellung der verschiedenen möglichen Fälle liefern, auch
nicht selbst zweifelhafte Fragen entscheiden, wenn er auch mit den sich
gegenüberstehenden Theorien rechnet. Die Rechtsfälle, die er behandelt,
sind von der Art, wie sie besonders häufig in der Praxis Vorkommen.
Da die Haftung des Erben und des Miterben für die Nachlaßschulden
im B.G.B. und in der Z.P.O. nichts weniger als einfach gestaltet ist
und der durch ähnliche Arbeiten auf anderen Gebieten vorteilhaft bekannte
Berf. es verstanden hat, in ebenso kurz wie treffend begründeten Ent-
scheidungen die Verschiedenheiten in der Erbenhaftung deutlich hervor-
treten zu lassen, so wird das Schriftchen sowohl zum Studium, als
auch in der Praxis von Nutzen sein können. — Bedenklich erscheint aus
S. 41 die Fassung des Zahlungsverbots im Beschluß über die Pfändung
eines Erbanteils: „Die Miterben dürfen dem Beklagten dessen Erb-
anteil nicht zahlen." Dies ist keine genaue Bezeichnung der Dritt-
schuldner, die nur dann entbehrlich wäre, wenn der sonstige Inhalt des
Pfändungsbeschlusses erkennen ließe, — etwa durch Hinweis auf ein
Testament —, welche Personen gemeint sind, was aber hier nicht der
Fall ist (vergl. das auch vom Vers, zitierte Urteil vom 28 "November
1898 in den Entsch. des RG. Bd. 42 S. 380). Das fehlende „nicht"
auf S. 21 Zeile 13 wird sich der Leser selbst ergänzen.
Leipzig. H. Boethke.

15.
Guttrntagsche Sammlung prrußischrr Gesetze. Textausgabe mit Anmer-
kungen. Nr. 3. Aufnahme von Nottestamenten durch die bestellten
besonderen Urkundspersonen. (Anweisung vom 15. März 1904.) Text-
ausgabe mit Anmerkungen, erläuterten Musterbeispielen, einem Abrisse
des Erbrechts und Sachregister von C. Kurtz, Amtsgerichtsrat. Berlin
1904. I. Guttentag. (M. 1,50.)
Das Büchlein bietet den besonderen Urkundspersonen, die auf
Grund des Art. 80 Abs. 2 des A.G. z. B.G.B. vom Zustizminister für
zahlreiche Gemeinden der Provinzen Posen, Schlesien und Westpreußen
neben den Gemeindevorstehern zur Aufnahme von Nottestamenten be-
stellt sind, außer einer Erläuterung der für sie erlassenen Anweisung
vom 15. März 1904 (Iust.Minist.Bl. S. 9off.) eine gedrängte Übersicht
der wichtigsten erbrechtlichen Vorschriften des B.G.B. sowie eine reich-
haltige Auswahl von Musterbeispielen und scheint wohl geeignet, den
Urkundspersonen ihre verantwortungsvolle und schwierige Aufgabe zu
erleichtern. Nicht minder kann die kleine Schrift auch Gemeinde- und

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