6.2.
Kohler, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechtes. Erster Halbband
Planck, Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz. ] 39
oder einer anderen Alternative einwendet." Diesen Standpunkt hat das
B.G.B. im § 265 Abs. 1 ausgenommen. Planck findet nun aber im
Anschluß an Stammler und andere in der Bezeichnung des Voll-
streckungsgegenstandes durch den Gläubiger, eine Ausübung des Wahl-
rechts durch den Gläubiger, der sein Recht auf den „gewählten" Gegen-
stand beschränkt, während dem Schuldner das Recht der anderen Leistung
bleibt. Ganz abgesehen davon, daß diese Ausübung des Wahlrechts
noch dazu dahin ausgestaltet ist, daß schon der Beginn der Zwangs-
vollstreckung, der dem Gerichtsvollzieher erteilte Auftrag entscheiden soll,
ohne daß dem Schuldner von der Ausübung der Wahl Kenntnis gegeben
ist, während doch sonst nach § 263 Erklärung dem andern Teile gegen-
über erforderlich ist, — also abgesehen von diesem wohl kaum haltbaren
Satze scheint mir die Begründung a potioro unrichtig. Planck meint: es
könne schwerlich angenommen werden, daß dem Gläubiger ein weiter-
gehendes Recht eingeräumt werden sollte, als er haben würde, wenn
ihm von Anfang an das Wahlrecht zugestanden hätte. Der Unter-
schied liegt aber darin, daß der Gläubiger, dem das Wahlrecht zusteht,
durch seine Wahl für den Schuldner verbindlich die Obligation kon-
zentriert, während hier der Schuldner das Recht behält, das andere zu leisten.
Was der Gläubiger zur Vollstreckung bringen will, ist der alternative Schuld-
titel mit seinem ganzen alternativen Inhalt. Er kann das nicht anders, als
daß er einen der Gegenstände bezeichnet und in diesem Sinne „wählt", auf
den sich der Zwang richten soll. Aber damit will er an der alternativen Pflicht
des Schuldners nichts ändern. Er darf nur unter solcher Bezeichnung
den Zwang zur Erfüllung der — Wahlschuld bleibenden — Schuld üben.
2hm ist auch jetzt noch gleich, was er erhält, wenn er nur überhaupt be-
friedigt wird. Und das zu erzwingen, gibt er der Tätigkeit des Voll-
streckungsorgans die Richtung auf Eines. Beides zugleich beizutreiben, ginge
über sein Recht. Hätte das Gesetz hier dem Gläubiger das Wahlrecht, das
Recht, die Schuld auf das Gewählte zu konzentrieren, einräumen wollen,
so hätte es seine Wahl auch für den Schuldner verbindlich erklären
müssen. Indem es dem Schuldner die Möglichkeit läßt, nach seiner
Wahl die Befriedigung des Gläubigers nach der anderen Alternative
vorzunehmen, sagt es klar: die Wahl ändert nichts in der Wahlschuld
als Wahlschuld, sie ist nur vorläufige Direktive der Vollstreckung, von
der bis zur Tilgung der Wahlschuld abgegangen werden kann, und die
das wirtschaftliche Schicksal die Obligation nicht von den Zufällen ab-
hängig macht, die den als Exekutionsgegenstand gewählten Gegenstand
treffen. ‘ Eccius.
2.
Lehrbuch -es bürgerlichen Nechtes. Von I)r. I. Köhler, ordentl. Profeffor
der Universität Berlin. Erster Halbband. Berlin 1804. Carl Heymanns
Verlag. (M. 6,—.)
Es wird immer außerordentlich schwer sein, einem Lehxbzlche deß
Bürgerlichen Rechtes durch Hervorhebung dessen, was süx die wisse«-