6.
Literatur
6.1.
Planck, Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz. Band II Lieferung 1. Band IV Lieferung 2
Literatur.
1.
Bürgerliches Gesetzbuch nebstEinführungsgeseh. Erläutert von vr. Planck,
Wirklicher Geheimer Rat und ordentlicher Honorarprofessor an der Uni-
versität Göttingen, in Verbindung mit vr. A. Achilles, vr. I. Andre,
M. Greifs, I. Ritgen, O. Strecker, vr. E. Strohal, vr. K.
Unzner.
Band II Lieferung I. Zweites Buch: Recht der Schuldverhältnisse (Abschn. 1
bis Abschn. 7 Titel 1).
Band IV Lieferung 2. Viertes Buch: Familienrecht (Abschn. 1, Abschn. 2 Tit.
1—3). Dritte vermehrte und verbesserte Auflage. Berlin 1904. I.
Guttentag. (M. 10,— und M. 5,—.)
Den Fortgang der dritten Auflage dieses Werkes anzeigen zu
dürfen, ist eine Freude. Wie es beim ersten Erscheinen den deutschen
Juristen den Gedankenreichtum, mit welchem die zweite Kommission das
Gesetzeswerk durchberaten hat, in seinen Ergebnissen klarzumachen und
dem Gesetzesworte das Wesentlichste der Jurisprudenz seiner letzten
Hauptberater klarzulegen hatte, so sind die Herausgeber und an
deren Spitze der ehrwürdige Planck mit offenem Auge der Literatur
und Rechtsprechung gefolgt, deren Ausführungen in mannigfacher Weise
das früher Gesagte vervollständigt, umgestaltet und gebessert haben.
Die Einzelheiten solcher Arbeit lassen sich nicht durch einen Bericht
verfolgen. Wenn ich eine geringfügige Bemerkung beifüge, zu der eine
Ausführung Plancks Anlaß gibt, so möge das nicht als ein kritischer
Versuch aufgefaßt werden, sondern der Leser möge annehmen, daß ich
der Versuchung, für eine früher von mir ausgesprochene Ansicht gegen
Planck einzutreten, auch an unpassender Stelle unterlegen bin.
Wird bei einer Wahlschuld von dem Wahlberechtigten, sei er wahl-
berechtigt von vornherein, sei das Wahlrecht auf ihn übergegangen, die
Wahl ausgeübt, so konzentriert sich die Verbindlichkeit auf den gewählten
Gegenstand. Für den Fall, daß die Verurteilung eines Schuldners zu
einer von mehreren Leistungen ausgesprochen ist, fehlte es im Rechte
vor dem 1. Januar 1900 an jeder Bestimmung. In meiner Bearbeitung
des preußischen Privatrechts (Bd. I § 65 Anm. 31) hatte ich unter er-
heblichem Widerspruche die Sätze aufgestellt: „Ein vollstreckbarer Titel
dieses Inhalts bringt den Gläubiger in die rechtliche Möglichkeit, eine
der zu leistenden Alternativen, unter Vollstreckungszwang zu stellen. Das
Urteil ist für jede seiner Alternativen ein Vollstreckungstitel, der wirksam
ist, wenn der Schuldner nicht Befriedigung des Gläubigers nach dieser