Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

Stempel (Teilungs-, Tauschvertrag). 185
2. an 6 seinen Miteigentumsanteil an Nr. III im
Werte von. 1200 M.

Versteuert ist von diesen beiden Tauschgeschäften bereits das-
jenige mit A, da bei Tauschgeschäften immer nur eine Seite der
Steuer unterliegt; es bleibt also noch zu verstempeln der Tausch
mit 0, dessen Objekt in dem Betrage von 1200 M., als dem höheren
der beiden Tauschwerte (1100 M. und 1200 M.), besteht.
6 endlich erwirbt zu dem ihm an Nr. II (Wert 3600 M.) be-
reits zustehenden Miteigentumsanteil im Werte von 1200 M. noch
diejenigen von A und B im Werte von je 1200 M. (zus. 2400 M.)
hinzu und gibt dafür hin:
1. an A seinen Miteigentumsanteil an Nr. I im
Werte von. 1000 M.
2. an B seinen Miteigentumsanteil an Nr. II im
Werte von.1100 „
Allein hierfür ist nichts mehr zu versteuern, da die beiden Tausch-
geschäfte des C mit A und B bereits zur Steuer gezogen sind.
Der ganze für die Teilung zu erlegende Stempelbetrag beziffert
sich hiernach
a) für die beiden Tauschgeschäfte zwischen A einerseits
und B und 0 andererseits auf je 1100 M. und
1200 M., also zus. auf. 2300 M.
b) für das Tauschgeschäft zwischen B und C auf . 1200 „
in Summa auf 3500 M.
Das ist auf 500 M. mehr, als wenn die drei Grundstücke gleich-
wertig wären.
Von selbst ergibt sich die Anwendung dieser Berechnung auf
den vorliegenden Fall, in welchem die Teilung des gemeinschaftlichen
Besitzes zwischen den Beteiligten so erfolgt ist, daß
1. jeder mehrere der zu gleichen Bruchteilen im Miteigentum
aller drei stehenden, jedoch ungleichwertigen Grundstücke er-
halten hat;
2. jeder ferner ein oder zwei der zu gleichen Bruchteilen im Mit->
eigentume zweier von ihnen stehenden, ebenfalls ungleich-
wertigen Grundstücke erhalten hat und zwar solche Grundstücke,
an denen er bereits als Miteigentümer beteiligt war;
3. endlich jeder auch noch ein Grundstück empfangen hat, an dem
er bisher Miteigentum nicht besaß.

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