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Einzelne Rechtsfälle.
drei gleichwertigen, zu gleichen Bruchteilen im Miteigentums dreier
Personen stehenden Grundstücke gilt das Entsprechende; hier bildet
Vz des Gesamtwerts (3 X V3 des Wertes der einzelnen Grundstücke)
das Steuerobjekt des Vertrags. Bei einem Werte eines jeden
einzelnen der drei Grundstücke von 3000 M. (zusammen von 9000 M)
beziffert sich also der zu verstempelnde Betrag auf 30OO M.
Anders stellt sich die Rechnung, wenn, — um bei dem Beispiele
der drei Miteigentümer zu bleiben, — die drei zu gleichen Bruch-
teilen im Miteigentume dreier Personen stehenden Grundstücke ver-
schiedenwertig sind, und trotzdem ohne Geldausgleichung jedem
Miteigentümer eines dieser Grundstücke als Alleineigentum zugewiesen
wird. Dann gestaltet sich die Sachlage folgendermaßen, wenn bei-
spielsweise angenommen wird, daß das Grundstück Nr. I, welches
A als Alleineigentum erhält, einen Wert von 3000 M., das Grund-
stück Nr. II, welches 6 als Alleineigentum erhält, einen Wert von
3300 M., und das Grundstück Nr. III, welches 6 als Alleineigen-
tum erhält, einen Wert von 3600 M. hat:
A erwirbt zu dem ihm an Nr. I (Wert 3000 M.) bereits zu-
stehenden Bruchteil im Werte von 1000 M. die beiden B und C
gehörenden Bruchteile von je 1000 M. (zus. 2000 M.) hinzu. Da-
für gibt er hin:
1. an B seinen Miteigentumsanteil an Nr. II im
Werte von.1100 M.
2. an C seinen Miteigentumsanteil an Nr. III im
Werte von.. 1 200 „
in Summa 2300 M.
Da beim Tauschvertrage der höhere der beiden Tauschwerte zu ver-
steuern ist (Tarifst. 82 Abs. 2), so bildet mithin der Betrag von
2300 M., den A hingibt, um dafür zwei Miteigentumsanteile im
Werte von 2000 M. zu erlangen, das Steuerobjekt.
B erwirbt zu dem ihm an Nr. II (Wert 3300 M.) bereits zu-
stehenden Bruchteil im Werte von 1100 M. die beiden übrigen Mit-
eigentumsanteile im Werte von je 1100 M (zus. 22V0 M.) hinzu.
Dafür gibt er hin:
1. an A seinen Miteigentumsanteil an Nr. I im
Werte von
1000 M.