Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

Stempel (Teilungs-, Tauschvertrag).

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Summe von 599 384 M., also auf 5994 M. berechnet und der
Fiskus zur Rückzahlung der hiernach zu viel erhobenen 666 M. und
zwar zur Zahlung von je 222 M. an jeden der Kläger verurteilt.
Im übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen. Gegen diese Ent-
dung haben die Kläger Revision eingelegt mit dem Antrag, unter
Aufhebung des angefochtenen Urteils ihrer Berufung in vollem Um-
fange stattzugeben, eventuell die Sache zur anderweilen Verhandlung
und Entscheidung in die Berufungsinstanz zurückzuverweisen.
Der Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Den Revisionsklägern kann allerdings nicht beigepflichtet werden,
wenn sie die Anwendung der Tarifst. 71 des Stempelgesetzes auf
den vorliegenden Fall verteidigen und die Heranziehung der Tarif-
stelle 32 für ausgeschlossen erachten, weil es sich in dem Teilungs-
vertrage nicht um Überlassung von Miteigentumsanteilen, sondern
nur um Verzichtleistungen auf solche handele. Dieser Gesichtspunkt
ist bereits von dem Berufungsrichter zutreffend widerlegt worden
ebenso wie die weitere unrichtige, aber auch in der gegenwärtigen
Instanz noch festgehaltene Ansicht der Revisionskläger, daß durch
den Gesellschaftsvertrag vom 10. Juli 1889 auch in Ansehung der
bis dahin von je zweien von ihnen erworbenen Grundstücke künftig
ein Miteigentum des dritten Gesellschafters begründet sei. Das
konnte nicht geschehen, weil der Vertrag vom 10. Juli 1889 der
notariellen (oder gerichtlichen) Form entbehrte, die damals nach dem
§ 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1885 im Gebiete des rheinischen
Rechtes zur wirksamen Übertragung oder Zuteilung des Eigentums
an einem Grundstücke durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erforder-
lich war. Überdies war aber auch nach der prozesiual einwands-
freien und daher in der Nevisionsinstanz nicht angreifbaren Fest-
stellung des Berufungsrichters der Wille der Parteien in jenem Ver-
trage gar nicht auf Übereignung von Miteigentum, sondern nur auf
gleichmäßige persönliche Beteiligung der Gesellschafter an den Er-
gebnissen aus der Veräußerung der Grundstücke oder aus deren
sonstiger Verwertung gerichtet.
Dagegen kann der Auffaffung des Berufungsrichters im übrigen
nur teilweise gefolgt werden, nämlich nur insoweit, als er überhaupt
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