Erbeinsetzungsvertrag (gern. R ).
1181
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des hanseatischen
Oberlandesgerichts in Hamburg ist zurückgewiesen.
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht von den Beklagten, als den Erben
ihrer Ehefrau bzw. Mutter Do rette P. geb. M. (einer Schwester
des Klägers) die Herausgabe eines Viertels von dem Nachlasse des
am 27. April 1899 verstorbenen Rentners Johannes M. (eines
Bruders des Klägers), welcher Nachlaß zufolge testamentarischer Be-
stimmung des Letztgenannten an die Ehefrau P. gelangt war. Diesen
Anspruch stützt der Kläger auf einen Erbvertrag, welcher im Jahre
1897 oder 1898 zwischen dem Kläger und seinem Bruder Johannes
M. mündlich abgeschlossen worden sei. In erster Instanz hat
Kläger ein wenigstens teilweise obsiegliches Urteil erstritten; dagegen
ist die Klage in zweiter Instanz abgewiesen worden. Der Kläger
hat Revision eingelegt.
Aus den Entscheidungsgründen:
-Der erste Richter hat den Klagegrund eines münd-
lichen Erbvertrags für gegeben und bewiesen erachtet. Das Be-
rufungsgericht verneint schon die Frage, ob die Gültigkeit von Erb-
verträgen überhaupt, auch von formlos und mündlich abgeschloffenen,
für das in Lübeck bis zum Jahre 1900 geltende Recht anzuerkennen
sei, es nimmt aber weiterhin an, daß die in Frage kommende Ver-
handlung zwischen dem Kläger und Johannes M. als ein Erbein-
setzungsvertrag iin Rechtssinne gar nicht aufzufassen sei, ein fester
Vertragswille überhaupt nicht bestanden habe. In der ersteren
Richtung wird im Berufungsurteil ausgeführt: In Rücksicht auf die
Gültigkeit von Erbverträgen überhaupt und auf die Form derselben
seien in erster Reihe das Landesrecht und die einheimische (Lübeckische)
Gerichtspraxis entscheidend. Der Erbeinsetzungsvertrag gehöre seinem
Wesen und Inhalte nach nicht nur dem Vertragsrecht an, er
enthalte neben dem Vertragselement eine letziwillige Verfügung;
er vertrete die Erbeinsetzung selbst. Deshalb könne man nicht ein-
fach sagen: in Lübeck habe gemeines Recht gegolten, folglich auch der
Erbvertrag und folglich auch der formlose Erbvertrag. Man müffe
vielmehr fragen, wie sich das Lübeckische Recht, insbesondere das
Lübeckische Testamentsrecht, und wie sich die Lübeckische Gerichtspraxis
zu dieser Frage gestellt haben. Ein Lübeckisches Gesetz, welches des
Erbvertrags Erwähnung tue, bestehe nicht. In der Literatur und