Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

19.32. Ist der Bankier, der als Kommissionär den Ankauf von Aktien übernimmt, verpflichtet, seinem Auftraggeber davon, daß ihm die Aktien gegen Bonifikation zum Vertrieb angestellt worden sind, Mitteilung zu machen?

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Einzelne Rechtsfälle.

c) Endlich stellt der Vorderrichter tatsächlich fest, daß Kläger,
bzw. Sch. die Aktien nicht gekauft hätte, wenn er gewußt hätte, daß
der Prospekt in den hervorgehobenen 6 Punkten, oder einzelnen der-
selben unwahre Angaben enthielt; es würde das ein abschreckendes
Mißtrauen gegen das Aktienunlernehmen erweckt haben. Die Revision
vermißt hier die Folgerung, daß Kläger die Aktien nicht erworben
hätte, wenn nicht Sch. sie auf Grund des Prospekts für ein gutes
Anlagepapier gehalten hätte; die Annahme, daß Sch. die Aktien in
Kenntnis der Unrichtigkeit des Prospekts nicht gekauft hätte, sei be-
langlos. Auch diese Beanstandung geht fehl, weil die Begründung
des Berufungsgerichts nur dahin verstanden werden kann, daß Kläger
die Aktien nicht erworben hätte, wäre nicht sein Vertreter Sch. durch
die Angaben des Prospekts getäuscht worden.
2. Haben Beklagte dem Kläger für den durch den Ankauf der
Aktien entstandenen Schaden aufzukommen, so müssen sie gemäß § 79
ALR. T. I Tit. 6 soweit möglich den früheren Zustand Herstellen,
d. h. dem Kläger gegen Rückgabe der Aktien die dafür gemachten
Auslagen erstatten (RG. 46, 87). Beklagte können sich nicht dar-
auf berufen, daß der Schaden zur Zeit des Ankaufs noch nicht so
groß war, wie jetzt, und daß der nachträglich entstandene Schaden
durch Wiederverkauf auf Dritte hätte abgewälzt werden können. Die
wiederherstellungspflichtigen Beklagten tragen insoweit die Gefahr des
weiteren Verlaufs. Zm Kausalzusammenhänge mit der ursprüng-
lichen Anschaffung und im gewöhnlichen Verlaufe der Dinge ist aber
auch der durch die spätere Nachzahlung erwachsene Schaden entstanden,
für den somit die Beklagten ebenfalls aufkommen müssen.

Nr. 82.
Äst -er Laudier, -er als Äommifstonar den Ankauf von Aktien über-
nimmt, verpflichtet, seinem Auftraggeber davon, daß ihm dir Aktie«
gegen Lonistkatio« zum Vertrieb angrstellt worden sind, Mitteilung zn
machen?
HGB. von 1861 Artt. 176, 360, 372; HGB. von 1897 § 383; BörsG. §§ 71
bis 74; ALR. I. 4 §§ 75, 84, 85; I 5 §§ 349 bis 358; I. 13 §§ 62, 63.
(Urteil des Reichsgerichts (I. Zivilsenats) vom 10. Dezember 1904 in Sachen
v. B., Klägers, wider M.sche Bank und Bankdirektor W., Beklagte. I. 334/1904.)
Auf die Revision des Klägers ist das Urteil des preuß. Ober-
landesgerichts zu Hamm insoweit, als es die Klage gegen die M.sche
Bank abweist, aufgehoben und insoweit die Berufung gegen das

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