Aktienkauf (Unrichtigkeit des Gründungsprospekts). 981
ein Stück nach Erlaß des Prospekts erwirbt, mag er ihn nun ge-
lesen haben oder nicht, und der erste oder ein späterer Erwerber
sein." Der Vorderrichter erkennt diesem Satze auch Geltung für
den vorliegenden Fall zu. Die Revision bekämpft dies, weil der
Satz nur für § 43 BörsG. aufgestellt sei, der eine praesuwtio suris
et äe fürs für den Kausalzusammenhang zwischen falschen Angaben
in einem Prospekt und irgenwelchen späteren Ankäufen von in
diesem Prospekte behandelten Wertpapieren anordne. Letzteres ist
nicht richtig. Vielmehr verlangt auch tz 43 BörsG. einen realen
Kausalzusammenhang zwischen den falschen Angaben im Prospekt und
dem späteren Ankäufe, wie dies auch hier in der vorerwähnten Ent-
scheidung (vgl. auch RG. 46, 86, 87) ausgeführt ist. Der aus der
Begründung zum Börsengesetz angeführte Satz indeffen, auf den es
hier ankommt, entspricht lediglich einer allgemeinen und anerkannten
Erfahrung, die der Vorderrichter sehr wohl für die Begründung
seiner Überzeugung von dem Kausalzusammenhang im vorliegenden
Falle verwerten konnte. Dabei ist natürlich nicht ausgeschloffen, daß
diese Erfahrung einmal im Einzelfalle, vermöge besonderer einen
anderen Verlauf bedingender Umstände nicht zutrifft.
b) Der Vorderrichter erklärt sodann den Art. 249 ä Ziff. 1
HGB., gegen welchen die Beklagten, wie von der Revision nicht in
Abrede genommen wird, verstoßen haben, für ein auf Schadensver-
hütung abzielendes Polizeigesetz im Sinne des § 26 ALR. T. 1 Tit. 6;
daher müßten die Beklagten den dem Kläger durch den Ankauf der
Aktien erwachsenen Schaden als durch ihren Verstoß verursacht gelten
lassen, weil er den Umständen nach dadurch verursacht sein könnte.
Mit Unrecht bestreitet hier die Revision den Charakter des Art. 249 ä
Ziff. 1 HGB. als eines auf Schadensverhütung abzielenden Polizei-
gesetzes; schon in RG- 39, 247 ist angenommen, daß ein Verstoß
gegen Art. 249 ä Ziff. 1 die entsprechende Voraussetzung des § 26
ALR. T. I Tit. 6 erfüllt. Auch die im § 25 daselbst aufgestellte
Vermutung ist vom Vorderrichter mit Recht herangezogen worden;
denn der dem Kläger durch den Ankauf der Aktien erwachsene Schaden
konnte sehr wohl als ein solcher erachtet werden, der „bei Gelegen-
heit" der von den Beklagten durch die Veröffentlichung des falschen
Prospekts begangenen unerlaubten Handlung entstanden ist. Ein
zeitliches Zusammentreffen des Schadens mit der unerlaubten Hand-
lung wird hier nicht erfordert; es genügt, daß eine gewisse Wahr-
scheinlichkeit des Kausalzusammenhanges besteht.