Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

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Einzelne Rechtsfälle.

bezahlte er an Kaufpreis, Zinsen, Courtage und Stempel IO 046,60 M.
Sch. hatte vor dem Ankäufe den Prospekt gelesen. Durch Zirkular
vom 17. Oktober 1890 teilte die Firma Karl N. den Aktionären mit,
daß die Gesellschaft durch die Direktoren um 400 000 M. geschädigt
sei. Am 8. Dezember 1891 schrieb sie dem Kläger, daß die General-
versammlung die Herabsetzung des Kapitals um 402 000 M. und
die Umwandlung von 1 298 000 M. Stammaktien in Vorzugsaktien
gegen Zuzahlung von 25 pCt. des Nennwerts beschlossen habe.
Daraufhin tauschte der Kläger seine 6 Aktien gegen 6 Vorzugsaktien
unter Zuzahlung von 1500 M. um. Die Verhältnisse der Gesell-
schaft verschlechterten sich jedoch weiter, bis sie am 16. Zanuar 1894
in Liquidation trat. Gegenwärtig sollen die Aktien wertlos sein. Nach
der Feststellung des Vorderrichters enthält der Prospekt von 1889
eine Reihe von Unrichtigkeiten in bezug auf Tatsachen, die für die
Beurteilung des Unternehmens und die Bewertung der Aktien von
Bedeutung waren; auch seien sich die Beklagten dieser Unrichtigkeiten
bewußt gewesen.
Kläger verlangt mit der am 18. August 1896 erhobenen Klage
Rückerstattung des auf eine der 6 Vorzugsaktien entfallenden von
ihm verauslagten Betrags mit 1924,43 M. nebst 6 pCt. Prozeß-
zinsen gegen Rückgabe der Vorzugsaktie Nr. 0086 und hat in zweiter
Instanz ein die Beklagten im wesentlichen nach seinem Anträge ver-
urteilendes Erkenntnis erstritten.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.
Entscheid un gsgründe:
Die von der Revision erhobenen Angriffe sind sämtlich unbe-
gründet.
1. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Prospekt und dem
Ankäufe der Aktien durch den Kläger wird vom Vorderrichter in
dreifacher Weise begründet:
a) Der Vorderrichter beruft sich auf folgende Ausführung in
dem Urteile des Reichsgerichts vom 19. März 1903 I 474/02, die
ihrerseits wieder der Begründung zum BörsG. (§§ 43 ff. daselbst)
entnommen ist: „Unter der Mitwirkung der offenkundigen allgemeinen
Verhältniffe darf und wird sich eine dem Inhalte des Prospekts
entsprechende Stimmung des zur Aufnahme angerufenen Publikums
bilden, und hieraus ergibt sich der ursächliche Zusammenhang zwischen
dem Prospekt und der Aktienanschaffung für den Fall, daß jemand

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