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Einzelne Rechtsfälle.
Entscheidungs gründe:
Der Berufungsrichter begründet die Abweisung der Klage mit
der Erwägung, daß die Gesellschaft nach den §§414, 419 BGB.
an Stelle des R. Schuldnerin der Forderung der Beklagten von
80000 M. geworden sei, daß die Fälligkeit dieser Darlehnsforderung
unstreitig, die Forderung deshalb zur Aufrechnung gegen die Ein-
lageforderung geeignet sei, die Einlagepflicht durch solche Aufrechnung
habe getilgt werden können und getilgt sei, auch wenn das Ver-
mögen des N. und der Gesellschaft zur Zeit der Aufrechnung über-
schuldet gewesen sei. Auch wenn die Einlage durch die bei der Er-
richtung der Gesellschaft vereinbarte Aufrechnung nicht getilgt sei,
könne die Beklagte nach § 53 KO. sich jedenfalls durch Aufrechnung
mit ihrer Darlehnsforderung gegenüber der Klageforderung befreien.
Diese Begründung steht in Übereinstimmung mit der bisherigen
Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen kein Anlaß
vorliegt.
Nach den §§ 161 ff. HGB. besteht kein Rechtssatz dahin, daß die
Einlage der Kommanditisten in barem Gelde erfolgen muß. Auch
eine Sacheinlage ist gestattet, und es besteht keine Vorschrift, daß die
Sacheinlage und ihr Wert, wie bei der Aktiengesellschaft und der
Gesellschaft m. b. H., im Gesellschaftsvertrage festgesetzt werden muß,
wenn sie den Gläubigern gegenüber als Erfüllung der Einlagepflicht
gelten soll. Auch durch vertragsmäßige Aufrechnung einer Forde-
rung des Kommanditisten gegen die Gesellschaft kann die Einlage ge-
leistet werden. Durch solche Aufrechnung und die dadurch herbeige-
führte Tilgung der Schuld der Gesellschaft wird die Vermögenslage
der Gesellschaft immer verbessert, insofern das Vermögen entlastet
wird, auch wenn der Gläubiger aus dem Vermögen volle Be-
friedigung nicht zu erwarten haben würde. Der § 17*2 Abs. 1 HGB.
sagt, daß im Verhältniffe zu den Gläubigern der Gesellschaft nach der
Eintragung in das Handelsregister die Einlage des Kommanditisten
durch den eingetragenen Betrag bestimmt wird, dieser Betrag als
versprochen gilt. Damit ist aber nur gesagt, daß weder ein höherer,
noch ein geringerer Betrag als zugesagt gilt, Abs. 2 ff., über die
Art der Leistung der Einlage nichts bestimmt. Rur daß die ein-
getragene Einlage und wie sie geleistet, hat der Kommanditist dar-
zutun <RG. 1, 69; 46, 352; 51, 33).
Hier ist unstreitig, daß die Beklagte an R. eine fällige Dar-
lehnsforderung von 80000 M. hatte, als sie mit den übrigen im