Feststellung des Gesamtguts bei Fahrnisgemeinschaft. 975
langt wird. Sicher ist, daß diese Berichtigung nur einheitlich, nicht
bloß zugunsten des einen oder des anderen Gesamtgutsberechtigten
vorgenommen werden kann. Es steht deshalb dahin, ob die Kläge-
rinnen, wenn sie mit dem Berichtigungsanspruche gegen den Beklagten
durchdringen, damit allein schon eine genügende Unterlage zur Vor-
nahme der Eintragung erlangt haben (GBG. § 22 Abs. 2). Allein
es ist nicht abzusehen, wie der Beklagte daraus, daß die Klägerinnen
ohne Zustimmung der im Prozeffe nicht mit aufgetretenen Berechtigten
ihr Ziel voraussichtlich nicht erreichen werden, ein Verteidigungsmittel
entnehmen und deshalb ihre Klagebefugnis selbst bestreiten will. Im
übrigen handelt es sich um Feststellungsansprüche, soweit a) Nichtig-
erklärung der abgeschlossenen Kaufverträge, d) Anerkennung der Zu-
gehörigkeit der Grundstücke zur Fahrnisgemeinschaft und e) Fest-
stellung der Verpflichtung des Beklagten verlangt wird, den Wert
der ihm s. Zt. überlassenen Mobilien mit 3000 M. zu dem Gesamt-
gute zu erstatten. Dagegen, daß gemäß § 2039 BGB. auch Fest-
ftellungsklagen erhoben werden können, waltet kein Bedenken ob.
Im Streitfälle sind augenscheinlich auch die sonstigen Voraussetzungen
des § 256 ZPO. gegeben. Dem Berufungsrichter ist jedoch darin
beizustimmen, daß diesem Feststellungsverlangen in seinen beiden ersten
Teilen keine selbständige Bedeutung zukommt, wenn der auf dem
gleichen Grunde erhobene Berichtigungsanspruch durchdringt. Wohl
aber lassen sich Zweifel erheben, ob eine Feststellung des Bestandes
des Gesamtguts zum Zwecke einer auf diese Feststellung zu gründen-
den Auseinandersetzung nur zwischen einzelnen Gesamtgutsberechtigten
oder grundsätzlich nur unter Mitwirkung aller, sei es als Kläger oder
Beklagten, verlangt werden kann. Zn der Tat besteht die Gefahr,
daß bei einer Vielheit von Miterben oder anderen Gesamtberechtigten
eine Mehrzahl sich widersprechender Entscheidungen ergeht, die nur
im Verhältnisie der einzelnen Prozeßbeteiligten zueinander Recht
schaffen, eine einheitliche und übersichtliche Aufteilung des Gesamt-
guts vereiteln und deshalb auch die Lage des als Schuldner be-
langten Gesamtberechtigten erschweren können. Es laffen sich deshalb
Fälle denken, wo diese Erschwernis so bedeutend, zugleich aber die
Rechtsverfolgung eines einzelnen Mitberechtigten, völlig unbekümmert
um die Haltung der anderen Gemeinschafter, so sehr Treu und
Glauben zuwiderlaufend, vielleicht geradezu chikanös erscheint, daß
dem verklagten Schuldner das Recht nicht abgesprochen werden kann,
die gemeinsame Rechtsverfolgung durch Erhebung der Einrede der