Objekt : Böttrich, Ludwig: ¬Die westfälische Gütergemeinschaft

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6.  Regelmäßig  werden,  sofern  noch  andere  Kinder  des
Übertraggebers  vorhanden  sind,  diesen  im  Übertragsvertrage
Abfindungen  ausgesetzt.  Ist  dies  nicht  geschehen,  oder  sind  die
ausgesetzten  Abfindungen  nicht  angemessen,  so  steht  den  Kindern
unter  Umständen,  wenn  nämlich  der  Wert  des  übertragenen
Vermögens  den  Wert  der  übernommenen  Gegenleistungen  weit
übersteigt  und  insofern  eine  Schenkung  vorliegt,  später  das  Recht
zu,  die  Ergänzung  des  Pflichtteiles  gemäß  §  2325  fg.  B.  G.  B.
zu  fordern.  vgl.  §  1113,  637  fg.  I,  11  A.  L.  R.
Sind  Abfindungen  ausgesetzt,  so  liegt  in  soweit  ein  Vertrag ¬
  zu  Gunsten  Dritter  vor.
Im  preuß.  Rechte  hatte  die  Rechtsentwickelung  dahin  geführt, ¬
  in  Abweichung  von  der  Regel  des  §  75,  I,  5  A.  L.  R.,
wonach  Dritte  erst  durch  ihren  mit  Bewilligung  der  Hauptparteien
erfolgten  Beitritt  zum  Vertrage  Rechte  erlangen,  bei  Gutsüberlassungsverträgen ¬
  einen  direkten  Rechtserwerb  bez.  der  Abfindungen ¬
  anzunehmen,  welche  Kindern  oder  anderen  pflichtteils
berechtigten  Verwandten  ausgesetzt  sind.  Doch  hat  das  Reichs
gericht  entschieden,  daß  keineswegs  in  allen  Fällen  mit  Abschluß
des  Vertrags  von  Rechtswegen  ein  unwiderrufliches,  sofort  wirksames ¬
  Recht  für  den  begünstigten  Dritten  entstehe,  vielmehr  bild
die  Widerruflichkeit  bei  Lebzeiten  des  Abtretenden  die  Regel.
Vor  dem  Tode  des  Abtretenden  werde  ein  direktes  Recht  des
Dritten  insbesondere  dann  entstehen,  wenn  es  an  eine  noch  zu
Lebzeiten  des  Abtretenden  erfüllte  Bedingung  (z.  B.  Verheiratung) ¬
  oder  Zeitbestimmung  (z.  B.  Großjährigkeit)  geknüpft  sei.
Entsch.  R.  G.  Bd.  29  S.  177.
Gruchot,  Beiträge  zur  Erläuterung  d.  d.  Rechts  Bd.  37  S.  987.
Jetzt  kommen  die  Bestimmungen  des  B.  G.  B.  §  328  fg.
in  Betracht  und  dürfte  danach  der  Rechtszustand  derselbe  sein.
            
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