Die metaphysisch-naturwissenschaftliche Richtung in der Zurisprudenz. 807
die Zukunft gerichtete Wollen des Menschen überhaupt für ein
Räthsel hält, in diesem Zusammenhang ein Problem finden kann.
Setzen wir an seiner Statt die „Substanztheile", so ist, wie diese sich
zu einander verhalten mögen, nicht errathbar. Daß die natur-
wiffenschaftlich sich geberdende Zurisprudenz in Wahrheit gar nicht
naturwissenschaftlich verfährt, habe ich schon in den „Methoden der
Rechtsphilosophie" S. 241 f. und im „Begr. d. subj. R." S. 150,
286 darzuthun mich bemüht. Hier sieht man es wieder. Denn die
Naturforscher unserer Tage begnügen sich nicht damit, bloß von
Substanztheilen zu sprechen. Die Chemie sucht das Verhalten derselben
sehr ernstlich zu ergründen, und der Physiologe sieht es als seine wesent-
liche Aufgabe an, Bedeutung und Funktion der unterscheidbaren
Substanztheile zu erforschen. So etwas freilich versucht Simöon
auch. Er behauptet S. 119, das nächst höhere von diesen Rechts-
verhältnisien würde von dem niedrigeren zur Entstehung gebracht,
letztere sei die euusu von ersterem (auch Puntschart), die bloße
Haftung „setze" die klagbare „aus sich heraus". Aber ganz un-
naturwissenschaftlich ist das mystische „Aus sich heraussetzen", und
ganz unnaturwiffenschaftlich ist es, Kausalzusammenhang ohne jede
Andeutung einer Begründung und spezielleren Zusammenhanges in's
Vage hinein zu behaupten. Und außerdem hat die Sucht nach
naturwissenschaftlichem Flitterkram Simöon dazu verführt, etwas zu
behaupten, dessen Unrichtigkeit auf der flachen Hand liegt. Denn
die euu8u der klagbaren Haftung ist der im negotium festgemachte
Parteiwille, daß am äi68 geleistet werde, bestätigt natürlich vom
objektiven Rechtswillen, nicht aber die klaglose Haftung. Wie
könnte aus ihr, der klaglosen, sich allmälig (etwa durch einen
Gährungsprozeß?) Klagbarkeit heraussetzen?
Hand in Hand mit diesem naturwissenschaftlichen Zargon geht
die Neigung zu einer veralteten Metaphysik. Wenn die natur-
wissenschaftlichen Analogien, wie sich ja von selbst versteht, zuletzt
doch unbefriedigt lassen, so denkt man nicht daran, daß das eben
von der falschen Behandlungsart komme, sondern nimmt seine Zu-
flucht zu metaphysischewDichtungen. Wie ein juristisches „Ding an
sich" nimmt es sich aus, wenn denWebilden des Rechtslebens ein
unbekanntes X zu Grunde gelegt wird, welches geheimnißvoll hinter
ihnen throne, weder für unsere Sinne, noch als eine Regung, welcher
wir uns bewußt würden, wahrnehmbar. Daß der eigentliche Be-
griff des Kantischen „Ding an sich", als zu welchem ja die ganze