Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 34 = 4.F. Jg. 4 (1890))

12.16. Bentivegni, Adolf von: Die Hypnose und ihre civilrechtliche Bedeutung

Bentivegni, Hypnose.

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erschienenen Bände des Jahrbuchs mehrfach aus die große Bedeutung
der endgültigen Entscheidungen des Kammergerichts für das Rechtsleben
hingewiesen. Die Unentbehrlichkeit des Jahrbuchs für alle Praktiker,
Richter, Anwälte und Notare, stellt sich auch immer mehr heraus. Das
gilt zumeist von den Entscheidungen in Grundbuch- und Vormundschafts-
sachen. Wir glauben deshalb nicht, daß es einer weiteren Empfehlung
des Werkes bedarf. Rassow.

50.
Nie Hypnose und ihre rivilrechttiche Lrdeutung. Von Adolf von Benti-
vegni. (Schriften der Gesellschaft für Experimental-Psychologie zu Berlin.
4. Stück). Leipzig 1890. Ernst Günther. 66 S.
Die Gesellschaft, unter deren Schriften die vorliegende erscheint und
in deren Sitzung sie vorgetragen worden ist, hat nach dem vorgedruckten
Prospekt zu ihrem „Arbeitsfelde" diejenigen Erscheinungen des mensch-
lichen Seelenlebens gemacht, welche „gewissermaßen als ein Grenzgebiet
zwischen dem Normalen und Pathologischen bezeichnet werden können".
Ob die Vorliebe für ein solches Arbeitsfeld nicht selbst in das be-
zeichnete Grenzgebiet hinüberneigt, wollen wir nicht entscheiden; daß der
Hypnotismus, wie der Verf. S. 1 sagt, „für eine streng wissenschaftliche
Untersuchung ein würdiges Objekt bildet," müssen wir allerdings insoweit
annehmen, als er bereits eine Stelle in den akademischen Vorlesungen
über gerichtliche Medizin gefunden hat. Und wenn das Experimentiren
auf diesem Felde schon zu der Ausdehnung gediehen ist, wie die in der
Schrift angeführten Beispiele ersichtlich machen — bei der freilich auch
die Grenze zwischen wissenschaftlichem Experiment und Aufschneiderei
verschwindet — so ist allerdings mit dem Verf. zu befürchten, daß
mancher Jndustrieritter sich der „leicht erlernbarm gröbern Technik der
Hypnose bemächtigt", um etwa, wie auf S. 33 geschildert ist, eine Dame
durch hypnotische „Suggestion" zur Ausstellung eines Schuldscheins über
ein „imaginäres" Darlehen zu bringen. Wir gebm dem Verf. auch zu,
daß die Einrede der Suggestion keine größere Schwierigkeit machen würde
als die Einrede der Trunkenheit; wohl aber dürfte es sich vorläufig
wenigstens als Studie für straftechtliche Uebungen empfehlen, ob eine
Hypnotisirung der erwähnten Art nicht unter den Begriff der Freiheits-
beraubung gebracht werden kann. Auch zu rein wissenschaftlichen Zweckm
dürften derartige Experimmte, zumal da sie regelmäßig an krankhaften
Personen vorgenommen werdm, kaum mehr Daseinsberechtigung haben
als die Vivisektion an Mmschen. So verdient allerdings die Schrift
in mehr als einer Hinsicht die Aufmerksamkeit der praktischen Juristen.
vr. Klöppel.

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