Das Hypothekenrecht im Entwurf e. b. G.
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eine formale, abstrakte sein. Aber in einem solchen Falle ist nur
die Forderung selbst, nicht die Hypothekbestellung von einem materi-
ellen Grunde losgelöst?^) Das ist immerhin zulässig; undenkbar
wäre nach dem Entwürfe Entstehung einer Hypothek da, wo nicht
Uebereinstimmung unter den Parteien über die bestimmt bezeichnete
Forderung vorliegt.
Unschädlich ist vielmehr nach dem gedachten Grundsätze nur die
Nichtübereinstimmung über die rechtliche Veranlassung zum Hypo-
thekbestellungsvertrage, ferner der Umstand, daß kein gültiger oder
überhaupt kein rechtlicher Grund zur Hypothekbestellung vorlag.
Demnach hat der abstrakte Karakter des sachenrechtlichen Vertrages
für die Hypothekbestellung selbst nur geringe Bedeutung. Anders
liegt die Sache, was nur angedeutet zu werden braucht, bei Be-
gründung der selbständigen Grundbelastung, bei Begründung der
Grundschuld; anders auch bei der Uebertragung der einmal konsti-
tuirten Hypothek.
2. Wenn wir nach den wesentlichen Punkten des Hypothek-
bestellungsvertrages, bzw. der Eintragungsbewilligung suchen, so
erfordert zunächst § 828 zum dinglichen Vertrag nur die „Erklärung
des Berechtigten, daß er die Eintragung der Rechtsänderung in das
Grundbuch bewillige."
Aber hinsichtlich jedes dinglichen Rechtes und so auch hinsichtlich
der Hypothek erhält diese Vorschrift naturgemäß ihre Ergänzung
durch den Begriff des betreffenden Rechtes.114) So muß bei der
Hypothekbestellung Uebereinstimmung bestehen über das Grundstück,
an welchem dieselbe bestehen soll, über die Forderung, für welche sie
bestehen soll, über Verzinslichkeit und Zahlungsbedingungen. Außer-
dem muß aber auch der Anfangstag der Verzinsung bestimmt
werden. Soll die Hypothek nicht an nächst offener Stelle eingetragen
werden, so ist deren Rang festzusetzen; insbesondere auch von Seite
des die Eintragung Bewilligenden ein etwa beabsichtigter Rang-
vorbehalt zu machen.115) Ferner kann die Ertheilung eines Hypo-
Vorhandensein einer durch denselben erzeugten Forderung." Deshalb auch die
These „der Schuldgrund darf in der Eintragungsbewilligung nicht angegeben
werden," — ein Satz, welcher in der 13. Sitzung vom 9. Okt. 1876 verlaffen und
durch die damals gefaßten Beschlüffe als „erledigt" konstatirt wurde.
nb) Vgl. Motive S. 609.
1M) Entwurf §§ 1062, 1064; Motive S. 645.
m) Vgl. unten § 11.