Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 34 = 4.F. Jg. 4 (1890))

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Das Hypothekenrecht im Entwurf e. b. G.

der Eintragung erfolgende Rechtsänderung von der causa und deren
Giltigkeit unabhängig ist, so besteht doch in den Fällen der
mangelnden, ungültigen oder nicht übereinstimmend gewollten causa
ein Anspruch auf Rückgängigmachung der eingetretenen Rechtswirkung
gegen den zu Unrecht Erwerbenden.
Diese in ihren Voraussetzungen und Wirkungen nach dem all-
gemeinen Kondiktionenrechte zu beurtheilende Klage behält § 829,
Abs. 2 vor, wenn er bestimmt:
„Die Vorschriften der §§ 737—748 über die Rückforderung
einerLeistung wegen ungerechtfertigter Bereicherung bleiben unberührt."
Der hiermit normirte Anspruch kann, weil nun einmal die
dingliche Rechtsänderung eingetreten ist, nicht unmittelbar auf Be-
richtigung des Grundbuches gerichtet sein, wie das Recht, welches
§ 843 statuirt; derselbe geht vielmehr auf Rückgängigmachung der
Rechtsänderung auf demselben Wege, auf welchem dieselbe herbei-
geführt wurde, geht darauf, daß der Erwerber dem mit Unrecht
eingeräumten Rechte entsage und diesen Verzicht, bezw. die Rück-
übertragung in der zur entsprechenden Einschreibung nach der Grund-
buchordnung erforderlichen Form erkläre.

Von den bisher erörterten Grundsätzen des dinglichen Vertrages
im Allgemeinen gilt es nunmehr auf das Besondere über den Hypo-
thekbestellungsvertrag und die Eintragung der Hypothek über-
zugehen.
1. Der Grundsatz, daß der sachenrechtliche Vertrag von einer
causa unabhängig ist, kann für den Hypothekbestellungsvertrag nicht
etwa so gewendet werden, daß die Parteien über die materielle
Schuld, deren Sicherung durch die künftige Hypothek bezweckt wird,
nicht in Uebereinstimmung zu sein brauchen. Nachdem der Entwurf
das Dasein einer bestimmten Forderung zur Entstehungsbedingung
der Hypothek gemacht hat, muß über die zu sichernde Forderung,
bzw. über das zu deckende Schuldverhältniß unter den Parteien
Uebereinstimmung bestehen.li2) Freilich kann diese Forderung selbst

u2) Die besondere Hervorhebung dieses Punktes mag gerechtfertigt werden
durch den Hinweis auf die Entstehungsgeschichte. Man dachte ursprünglich an
eine ohne Beziehung auf eine bestimmte, bestehende Forderung zu konstituirende
Hypothek. „Es muß derjenige, welcher mit seinem Grundstück Hypothek bestellt,
urkundlich erklären, daß er Schuldner sein wolle ohne Rücksicht darauf, ob er es
bereits ist oder nicht, ohne Rücksicht auf einen bestehenden Schuldgrund, auf das

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