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Das Hypothekenrecht im Entwurf e. b. G.
tigte von dem Berechtigten beerbt wird und das Erlöschen des
Inventarrechtes eintritt."
Die Motive ziehen aus § 830 insbesondere die Folgerung,
daß das Grundbuchamt die Eintragung auf Grund einer Bewilligung,
welche der eingetragene Berechtigte vor seiner Eintragung ertheilt
hat, nicht ablehnen darf. Dies spricht nun auch § 23 der Grund-
buchordnung aus.
Ein weiterer Fall, in welchem nach der Rechtskonsequenz der
dingliche Vertrag und darum auch die darauf erfolgende Eintragung
nichtig sein müßte, vom Entwürfe aber — wiederum aus Zweck-
mäßigkeitsgründen — die Gültigkeit der Eintragung statuirt wird,
ist der Fall des simulirten dinglichen Vertrages. „Ein zum Scheine
vorgenommenes Rechtsgeschäft ist nichtig", sagt Abs. 1 des § 96.
Dies gilt beim Vertrag des Immobilarsachenrechts nur für Die-
jenigen, welche den Vertrag geschloffen, und ihre Rechtsnachfolger:
diese können im Verhältniffe zu einander die Nichtigkeit des Vertrages
geltend machen. Zm Uebrigen ist die einmal erfolgte Eintragung
wirksam;'06) und mit Recht, weil sonst durch die Einrede, es liege
ein Scheingeschäft vor, der sichere Erwerb und ruhige Genuß der
Rechte beeinträchtigt, mit anderen Worten die Sicherheit des Immo-
biliarverkehres gestört werden könnte.
s) Die bisherigen Erörterungen betrafen insbesondere das Ver-
hältniß des sachenrechtlichen Vertrages zu dem, was auf denselben
folgt. Nicht minder wichtig ist das Verhältniß deffelben zu dem,
was ihm vorausgehen muß: damit ist nämlich an die abstrakte Natur
des sachenrechtlichen Vertrages zu denken. 107)
Der dingliche Vertrag des Entwurfes ist, wie schon bemerkt,
unmittelbar auf die dingliche Rechtswirkung gerichtet, unmittelbar
gerichtet auf Uebertragung des Eigenthums, Bestellung oder Ueber-
tragung einer Hypothek oder Grundschuld u. s. w. Es ist aber für
die juristische Betrachtung nicht möglich, daß der auf diese Rechts-
änderung gerichtete Wille von einem Motive unabhängig ist. Diese
Thatsache kann auch der Gesetzgeber nicht umstoßen, er kann nur
das Verhältniß des zu Grunde liegenden obligatorischen Rechtszu-
106) § 832: „Eine Eintragung, welche auf Grund eines zum Scheine vor-
genommenen Rechtsgeschäftes erfolgt, ist wirksam, unbeschadet des Rechtes der
Parteien, im Verhältnisse zu einander die Nichtigkeit des Scheingeschästes geltend
zu machen."
107) Motive S. 9 unter e) und Nr. 2 das., ferner S. 187 ff. zu § 829.