Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 34 = 4.F. Jg. 4 (1890))

384 Das Hypothekenrecht im Entwurf e. b. G.
Dagegen ist rein positiven Karakters die Vorschrift des § 831.
Daß der Tod dessen, der die Eintragsbewilligung abgegeben, auf die
einmal gegebene Eintragsbewilligung keinen Einfluß mehr auszuüben
vermag, ist nichts Besonderes. Dagegen die hinterher eintretende
rechtliche Unmöglichkeit des Disponirens über das konstituirte, bzw.
übertragene Recht begründet auch die Unmöglichkeit einer Ein-
tragung; der Schutz des öffentlichen Glaubens kann hiegegen in
keiner Weise und in keinem Fall angerufen werden, weil derselbe
überhaupt erst von dem Zeitpunkte der Eintragung als dem Zeit-
punkte des Rechtserwerbes wirkt.
Wenn zum Beispiel beim Grundbuchamte eine Eintragungs-
bewilligung mit dem Anträge auf Vollzug einläuft, der Grundbuch-
beamte aber weiß, daß derjenige, welcher das Recht begründet oder
überträgt, inzwischen in der dazu erforderlichen Verfügungsfähigkeit
beschränkt worden ist, so wäre er an sich nach § 20 der Grundbuch-
ordnung verpflichtet, den Antrag zurückzuweisen. Hier tritt nun
die Bestimmung des § 831 ein:
„Auf die Wirksamkeit einer Eintragungsbewilligung ist es ohne
Einfluß, wenn, nachdem der Antrag auf Eintragung bei dem Grund-
buchamte eingegangen ist, derjenige, welcher die Eintragung be-
willigt hat, in der Verfügung über das für ihn eingetragene Recht
beschränkt wird."
Es ist also auch an den einseitig bewirkten Einlauf der Ein-
tragungsbewilligung beim Grundbuchamte eine besondere Rechts-
wirkung geknüpft, sozusagen eine dingliche, indem die an sich gegen
Jeden wirkende Verfügungsbeschränkung l04) die Wirksamkeit des
beim Amte eingereichten Antrages nicht mehr beseitigen kann.
Als letztes Stadium in der vertragsmäßigen Rechtsänderung
ist endlich die Eintragung in das Grundbuch zu nennen. Erst von
dieser Eintragung datirt die dingliche Rechtswirkung — was bei Aus-
legung z. B. des § 837, Abs. 2 („wirkliche Rechtslage") wohl zu
beachten ist. Ueber die Einschreibung handelt die Grundbuchordnung
in ihrem zweiten Abschnitt „Eintragung in das Grundbuch"
Vertrages bedeutet, nach welcher eine dementsprechende Eintragung erfolgen kann.
Zn § 829 bedeutet Wirksamkeit die Rechtsgiltigkeit des Vertrages.
104j Es gehört hierhier insbesondere die durch die Konkurseröffnung oder
durch das derselben vorausgehende allgemeine Veräußerungsverbot begründete
Disposttionsbeschränkung. — Ueber die Änderung des § 12 der Konkursordnung
f. Mot. S. 193, Entw. Nr. 1 zu § 831.

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