Legitimation des Wechselgläubigers.
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besitzt, könnte solcher Zession gegenüber nur dann von Belang sein,
wenn sich daraus ergäbe, daß die angezeigte Zession rechtlich un-
wirksam war. Denn eine Wiederabtretung der zedirten Forderung
aus dem Wechsel seitens des Zessionärs an den Zedenten ergiebt sich
aus dem bloßen Besitze des Wechsels seitens des Letzteren nicht.
Wenn man nun auch mit dem Reichsoberhandelsgericht in dem
in Entsch. desselben Bd. 11 S. 280 ff. abgedruckten Urtheil an-
nimmt, daß es zur Perfektion der Zession der Forderung aus dem
Wechsel der Uebergabe der Wechselurkunde bedarf, so ist doch diese
rechtliche Auffaffung aus doppeltem Grunde nicht geeignet, die er-
folgte Anzeige der Zession unerheblich zu machen. Einmal beweist
der jetzige Besitz des Wechsels seitens des Klägers durchaus nicht,
daß Kläger den Wechsel nicht, als er die Forderung aus dem Wechsel
abtrat, dem Zessionär übergeben hat. Der Beklagte würde, falls
er dem Kläger zahlt, der Verantwortung dem Zessionär gegenüber
nicht entgehen, wenn dieser beweist, daß ihm mit der Zession auch
der Wechsel ausgehändigt worden, vielleicht sogar in Anbetracht der
Anzeige und der behaupteten gleichzeitigen Aufforderung des Zessio-
närs, ihm zu zahlen, selbst die Beweislast, daß der Wechsel nicht
ausgehändigt worden, übernehmen müssen. Sodann aber wäre die
erfolgte Zession, auch wenn sie nicht von der Aushändigung der
Wechselurkunde begleitet war, wie auch jenes Urtheil des Reichs-
Oberhandelsgerichts, vergl. S. 254, 255 a. a. O., ergiebt, keineswegs
ohne jede rechtliche Wirkung. Der Zessionär hätte jedenfalls durch
die Zession das Recht aus Auslieferung des Wechsels erworben, und
schon die Kenntniß dieses Rechts seitens des Beklagten, vermittelt
durch die rechtserhebliche, gerade zum Zwecke der Beendigung der
Berfügungsbefugniß des Klägers über die Forderung erfolgte An-
zeige von der Zession, beseitigt nach den Grundsätzen des preuß.
Landrechts, vergl. § 25 I. 10 A.L.R., für den äoditor osssus den
guten Glauben, der ihn berechtigen könnte, wirksam über die For-
derung noch mit dem Zedenten zu verhandeln. Rur als Zedent, der
den Wechsel in Besitz hat, kommt aber der Kläger in Betracht, denn
seine wechselrechtliche Legitimation beruht lediglich auf Erklärungen,
die vor der behaupteten Zession datiren und nach derselben neue
Wirkungen nicht mehr haben Hervorbringen können, wie es hätte
vielleicht der Fall sein können, wenn ein Blankogiro vorhanden ge-
wesen wäre, so daß man auf Grund präsumtiver Uebertragung des
Wechsels mit der Zession den Zessionär unter Absehen von der