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Einzelne Rechtsfälle.
ansprüche sei gegenüber dem Ersteher wirkungslos, da der Kläger
nicht nachgewiesen habe, daß die streitigen Gegenstände ausdrücklich
von der Zwangsversteigerung ausgeschlossen worden wären; es beziehe
der Vorbehalt sich lediglich auf die Kaufgeldermasse.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und zur Begründung der-
selben ausgeführt: Die Einrede der Rechtskraft greife nicht durch.
(Das wird näher ausgeführt). Im Uebrigen bestreitet er, daß das
Vieh beim Zuschlag des Gutes an den Beklagten Pertinenz des
Guts gewesen sei, und behauptet, es sei die Absicht aller an der
Subhastation beiheiligten Interessenten, auch der Parteien, und des
Richters dahin gegangen, daß der Vorbehalt zu Gunsten des Klägers
die Bedeutung haben solle, dem Ersteher nur unter der Voraussetzung,
daß Kläger sein Eigenthumsrecht nicht beweisen werde, das Eigenthum
an Ernte und Vieh zuzuschlagen; mit Rücksicht darauf seien die Gebote
abgegeben worden.
Der Beklagte hat erwidert: er sei wegen seiner Forderung an
den Subhastaten von 1575 M. nebst Zinsen nicht befriedigt, vielmehr
in der Subhastation mit derselben ausgefallen. Aus die im Ver-
fteigerungsprotokoll nicht zum Ausdruck gekommene Absicht des Sub-
hastationsrichters und der Interessenten komme nichts an.
Der Berufungsrichter hat das erste Urtheil dahin abgeändert,
daß der Kläger mit seinem Anspruch auf Ersatz der Ernte abgewiesen,
dagegen der Beklagte zur Herausgabe der Viehstücke, eventuell zum
Werthersatz für dieselben verurtheilt wird. In den Gründen wird
ausgeführt:
das rechtskräftige Urtheil im Vorprozeß vom 21. März 1888 habe
dem Pachtverträge des Klägers nicht jede Gültigkeit genommen,
sondern dessen Unwirksamkeit nur der Forderung des Beklagten
von 1575 M. nebst Zinsen und Kosten gegenüber ausgesprochen.
Allein der Kläger habe gerade zur Befriedigung des Beklagten
wegen dieser Forderung gemäß § 7 des Anfechtungsgesetzes das
Pachtgrundstück herausgeben müssen, und dasselbe sei demnächst
ohne Berücksichtigung des Pachtrechts in Zwangsverwaltung ge-
nommen und dann dem Beklagten zugeschlagen. Weil damals der
Kläger nicht mehr im Besitz gewesen sei, könne er sich wegen seiner
Ernte-Ansprüche aus der Pacht nicht an den Ersteher, sondern nur
an seinen Verpächter oder höchstens an die Kaufgeldermasse halten.
Daran ändere der Vorbehalt der Eigenthumsansprüche des Klägers
im Zuschlagsurtheile nichts, denn auf die bloße Absicht des Sub-