Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 34 = 4.F. Jg. 4 (1890))

Zwangsverwaltung.

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Prozeß gellend gemacht, indem er von dem Beklagten die Herausgabe
der Ernte und der gedachten Viehstücke verlangt, wobei er jedoch in
der Berufungsinstanz an Stelle der nun nicht mehr vorhandenen
Ernte deren auf 4404 M. spezisizirten Werth nebst 5% Zinsen seit
dem 3. Oktober 1887 fordert.
Zur Begründung der Klage hat der Kläger behauptet:
Die Einsaat habe er beschafft, soweit sie nicht schon beschafft ge-
wesen sei. Das Vieh habe er von seinem Verpächter in der Weise
gekauft, daß dieser ihm gegen Empfang der Geldsummen, für welche
das Vieh von zwei Gerichtsvollziehern gepfändet worden sei, das
Vieh übereignet habe und zwar auf dem Grundstück des Klägers in
Mariischen, wohin die Gerichtsvollzieher das Vieh hätten bringen
lassen; der Ankauf sei im April 1887 geschehen, bezüglich der Kuh
und zweier Kälber wird als Verkaufstag der 27. April angegeben.
Der Kläger habe dann das Vieh aus das Pachtgrundstück zurück-
gebracht, wo demnächst der Zwangsverwalter dasselbe zurückbehalten
habe.
Diese thatsächlichen Behauptungen hält der Berufungsrichter zum
Theil für erwiesen, zum Theil für nicht mehr bestritten. Der Beklagte
beruft sich aber darauf, daß ihm durch das Zuschlagsurtheil mit dem
Grundstück (stillschweigend) auch dessen Früchte und die vorhandenen
Perlinenzen zugeschlagen worden, diese somit in sein Eigenthum über-
gegangen seien. Außerdem erhebt er gegen den Anspruch auf
die Ernte die Einrede, daß der Pachtvertrag zur Verkürzung der
Gläubiger abgeschlossen und dies auch schon rechtskräftig festgestellt
sei, indem er in einem vom Kläger gegen ihn angestrengten Vor-
prozeß auf Anerkennung des Pachtvertrages mit jener Anfechtungs-
einrede durchgedrungen und demgemäß der Kläger mit jener Klage
abgewiesen sei.
Der erste Richter hat die Klage abgewiesen. Er hält bezüglich
der Ernte die Einrede der Rechtskraft für durchschlagend und den
Kläger hinsichtlich des damals noch bestrittenen Ankaufs der Viehstücke
für beweisfällig. Aber auch abgesehen davon sei die Klage rechtlich
unbegründet, weil Ernte, wie Vieh, als Früchte, beziehungsweise Per-
tinenzen durch das Zuschlagsurtheil zu Eigenthum des Beklagten ge-
worden wären, nachdem der Kläger von dem einzigen Hinderungs-
mittel, gemäß § 690 A.L.R. aus Freigabe dieser Sachen von der
Zwangsvollstreckung zu klagen, keinen Gebrauch gemacht. Der Vor-
behalt des Zuschlagsurtheils bezüglich der klägerischen Eigenthums-

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