Zwangsversteigerung.
1109
hören, wie auch der Berufungsrichter annimmt, der Regel nach zu
den Substanztheilen des Grundstücks, auf dem sie errichtet sind.
(Vergl. A.L.R. I. 2 § 6, und Koch Kommentar zum A.L.R. I. 2
§ 6 Note 8). Daß sich im preuß. Recht einzelne Ausnahmen von
dieser Regel finden, ist richtig. Ob sich aber überhaupt ein Rechts-
zustand denken läßt, wonach dem Eigenthümer eines Grundstücks
Gebäude, welche er auf seinem angrenzenden Grundstücke errichtet
hat, als solche, losgetrennt vom Grund und Boden, eigenthümlich ge-
hören können, läßt sich bezweifeln. Auf § 30 E.E.G. vom 5. Mai
1872 kann sich die bejahende Ansicht nicht stützen, denn dieses Gesetz
schließt nur die Pfandhaftung der Gebäude in den Fällen aus, wo
ein Pächter oder ein dinglich Nutzungsberechtigter ein Gebäude auf
fremdem Boden gebaut hat, welches er nach Beendigung seines Rechts
wieder wegnehmen kann. (Vergl. Turnau, G.B.O., § 30 E.E.G.
II. 1, 4. Ausi. I. S. 762). Die Frage bedarf jedoch hier keiner
Entscheidung, denn die allein vom Berufungsrichter festgestellte That-
sache, daß ein früherer Besitzer beider Grundstücke die von ihm auf
Friedland 489 errichteten Gebäude dazu bestimmt habe, dauernd für
die Wirthschaftszwecke von Stadienberg zu dienen, konstatirt nur die
thatsüchliche Vereinigung der beiden Grundstücke im wirthschaftlichen
Interesse, enthält dagegen nicht einen Rechtsgrund, welcher die An-
nahme eines besonderen, von dem Grund und Boden getrennten
Eigenthums an den Gebäuden und die Verbindung desselben mit
dem Eigenthum an Stadienberg rechtfertigt. Damit fällt die vom
Berufungsrichter getroffene Entscheidung. Denn geht man davon
aus, daß die auf Friedland 489 errichteten Gebäude als Substanz-
theile dieses Grundstücks dem Eigenthümer desselben zugestanden
haben, so findet der oben gedachte Rechtsgrundsatz Anwendung, daß
die Zwangsversteigerung von Stadienberg dem Ersteher keine Rechte
auf das im Grundbuch unter besonderer Nummer verzeichnete Grund-
stück Friedland 489 mit den darauf befindlichen Gebäuden gewähren
konnte. Inwieweit der Ausführung des Berufungsrichters, daß zu
einem Grundstücke auch nicht zugeschriebene Grundstücke als Per-
tinenzen gehören können, beizustimmen sei, darf unerörtert bleiben,
denn die rechtliche Abhängigkeit unbeweglicher Zubehörstücke von
der Hauptsache, welche vorliegenden Falles allein in Betracht kommt,
wird durch die Zuschreibung im Grundbuche bedingt, und diese hat
hier nicht stattgefunden. — Ebensowenig kann der Beklagte aus dem
Vorbehalt in dem Zuschlagsuriheil betreffend Friedland 489 das von