Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 34 = 4.F. Jg. 4 (1890))

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Einzelne Rechtsfälle.

scheidungsgründen davon aus, daß die streitigen Gebäude grundbuch-
mäßig zu Friedland 489 gehören, und stellt fest, daß die beiden
Stadienberg und Friedland 489 betreffenden Zuschlagsurtheile die
Gebäude ausdrücklich weder dem Vater des Beklagten, noch dem Kläger
zugeschlagen haben. Er verkennt auch nicht, daß 'Gebäude der Regel
nach Substanztheile des Grundstücks sind, auf welchem sie errichtet wer-
den, gelangt jedoch zu seiner den Anträgen des Beklagten entsprechenden
Entscheidung durch die Erwägungen, daß das preußische Recht eine Tren-
nung des Eigenthums an Gebäuden und am Grund und Boden zulasse,
daß ein solches besonderes Recht an den Gebäuden hier anzunehmen
sei, daß ferner unbewegliche Sachen, auch wenn sie nicht zugeschrieben
sind, Zubehör anderer Sachen sein können, und daß hier der Eigen-
thümer von Stadienberg die Gebäude bei deren Errichtung zu Per-
tinenzen dieses Gutes gemacht habe. Die vom Beklagten in Anspruch
genommene Gerechtigkeit, die Gebäude dauernd auf dem Grundstück
des Klägers zu haben, erachtet der Berufungsrichter durch den Vorgang
bei der Zwangsversteigerung von Friedland 489 für stillschweigend
begründet.
Die Revisionsbeschwerden des Klägers über diese Entscheidung
müssen für zutreffend erachtet werden.
Das Reichsgericht hat in dem Urtheil vom 23. April 1887
(Eutsch. Bd. 18 S. 275 ff.) näher ausgeführt, daß das Zwangsver-
steigerungsverfahren sich nur auf dasjenige Grundstück bezieht, welches
in dem Anträge, in der Beschlagnahmeverfügung und in dem Zu-
schlagsurtheile unter Hinweis auf die Steuerrollen bezeichnet ist, und
ferner in Betreff unbeweglicher Pertinenzen, daß ihre thatsächliche
Vereinigung mit andern Grundstücken das dem Bucheigenthümer an
ersteren zustehende Recht nicht aushebt, daß vielmehr Pertinenzen,
welche als selbständige Grundstücke im Grundbuche und in den Steuer-
büchern eingetragen sind, den Wirkungen einer Zwangsversteigerung
des Hauptgutes nur unterliegen, wenn sich das Verfahren mit auf
sie erstreckt hat. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden
Fall an, so kann kein Zweifel darüber obwalten, daß der Vater des
Beklagten durch die Subhastation von Stadienberg nur dieses Grund-
stück, wie es im Grundbuch und im Steuerbuche eingetragen war,
erworben und keinerlei Rechte auf Friedland 489 erlangt hat.
Es fragt sich weiter, ob die Sache hinsichtlich des vom Beklagten
in Anspruch genommenen Eigenthums an den Gebäuden auf Fried-
land 489 anders liegt. Auch das ist zu verneinen. Gebäude ge-

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