Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 34 = 4.F. Jg. 4 (1890))

Zwangsversteigerung.

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Die beiden Grundstücke Stadienberg (315 kn 26 a 60 qm groß)
und Friedland 489 (53 ha 20 a groß) standen bis zum Jahre 1880
im Eigenthum der St.'schen Eheleute, und wurden von ihnen als
ein Grundstück benutzt. Der Ehemann St. erbaute auf dem Grund
und Boden von Friedland 489 eine Jnspektorwohnung, einen Schweine-
stall und eine Wagenremise, sowie ferner zum kleineren Theile auf
Stadienberg, zum größeren auf Friedland 489 ein Stallgebäude.
Stadienberg ist 1873, Friedland 489 1884 auf das Steuerbuch
zurückgeführt. Im Jahre 1880 fand die Zwangsversteigerung von
Stadienberg statt. Es wurde vom Vater des Beklagten erstanden,
und letzterem von dem Ersteher am 12. Oktober 1881 aufgelassen.
Sodann erfolgte im Jahre 1886 die Zwangsversteigerung des im
Eigenthum der St.'schen Eheleute verbliebenen Grundstücks Fried-
land 489. Der Beklagte überreichte zu den Versteigerungsakten ein
Gesuch, in welchem er als Eigenthümer von Stadienberg das Eigenthum
an den oben gedachten, auf Friedland 489 belegenen Gebäuden, und
eine Grundgerechtigkeit dahin anmeldete, daß der Eigenthümer von
Friedland 489 die Gebäude auf seinem Grund und Boden dulden
müsse. Diese Anmeldung wurde zwar im Versteigerungstermine ver-
lesen, jedoch bei Aufstellung der Kaufbedingungen nicht berücksichtigt.
Der Kläger erhielt am 11. Oktober 1886 den Zuschlag „unter den
gesetzlichen Bedingungen und vorbehaltlich der Entscheidung über die
seitens des Gutsbesitzers Pk. angemeldete Grundgerechtigkeit im Wege
des Prozesses."
Im vorliegenden Prozesse hat der Kläger den Antrag gestellt,
den Beklagten zu verurtheilen, anzuerkennen, daß die auf dem Grund-
stück Friedland 489 befindlichen Wohn- und Stallgebäude zu dem
gedachten Grundstück gehören und ihm, Kläger, eigenthümlich zustehen.
Der Beklagte hat widersprochen und widerklagend beantragt, den
Kläger zu verurtheilen, 1. sein (des Beklagten) Eigenthum an den
fraglichen Gebäuden anzuerkennen; und 2. als Eigenthümer von
Friedland 489 zu dulden, daß er — Beklagter — als Eigenthümer
von Stadienberg die Gebäude auf dem Grundstück Friedland 489 habe.
Vom ersten Richter ist der Beklagte unter Abweisung seiner
Widerklage verurtheilt, anzuerkennen, daß die auf Grundstück Fried-
land 489 befindlichen Wohn- und Stallgebäude, soweit sie innerhalb
der Grenzen dieses Grundstücks liegen, Eigenthum des Klägers sind.
Der zweite Richter hat dagegen die Klage abgewiesen und den Kläger
nach dem Widerklageantrage verurtheilt. Er geht in seinen Ent-

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