Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 51 (1907))

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Einzelne Rechtsfälle.

Mit der im März 1904 erhobenen Klage beantragte die Klä-
gerin in der Schlußverhandlung erster Instanz Verurteilung des Be-
klagten zur Zahlung des Kaufpreisrückstandes von 1708,90 M. nebst
Zinsen, während der Beklagte Abweisung der Klage und im Wege
der Widerklage Verurteilung der Klägerin, Widerbeklagten, zur
Rückerstattung des auf den Kaufpreis gezahlten Betrags von
3533,10 M. nebst Zinsen gegen Rücknahme der von ihr dem Be-
klagten, Widerkläger, gelieferten Sauggasanlage begehrte. Der Be-
klagte machte den Einwand der Wandelung geltend, da die ihm ge-
lieferte Sauggeneratorgasanlage die zugesicherte Leistungsfähigkeit
von 12 Pferdekräften bei 2OO Touren nicht besitze, die Klägerin
überdies die ihr durch den Brief vom 3. Februar 1904 gesetzte Frist
von 14 Tagen habe verstreichen laffen, ohne die vertragsmäßige
Leistung des Motors herbeizuführen. Die Klägerin verlangte Ab-
weisung der Widerklage. Sie bezeichnete die Mängelrüge als ver-
spätet und die Frist von 14 Tagen als zu kurz, um eine Erhöhung
der Leistungsfähigkeit der Anlage auf 12 Pferdekräfte zu bewirken.
Übrigens behauptete sie, daß der Motor die Leistungsfähigkeit von
12 Pferdekräften besitze, sowie daß der Beklagte nach erlangter Kennt-
nis von der Beschaffenheit der Anlage die Lieferung derselben ge-
nehmigt habe.
Das Landgericht wies die Klage ab und verurteilte auf die
Widerklage die Klägerin zur Zahlung von 3533,10 M. nebst Zinsen
Zug um Zug gegen Rückgabe der Sauggasanlage. Das Ober-
landesgericht hat durch Urteil vom 16. Dezember 1905 die Berufung
zurückgewiesen.
Die Klägerin hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt.
Entscheidungsgründe:
Der .. . Revision war der Erfolg nicht zu versagen.
Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß
ein Handelskauf über die von der Klägerin an den Beklagten ge-
lieferte Sauggeneratorgasanlage vorliege, für welche eine Leistungs-
fähigkeit von 12 Pferdekräften bei 200 Touren normal zugesichert
worden sei, und macht zur Klage und Widerklage die Entscheidung
davon abhängig, ob der gelieferten Anlage die zugesicherte Eigenschaft
innewohnt oder nicht. Dasselbe verneint dies und läßt deshalb die
von dem Beklagten gellend gemachte Wandelung zu, indem es die
durch Schreiben vom 19. Januar 1904 von dem Beklagten erstattete

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