Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 51 (1907))

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Einzelne Rechtsfälle.

Gegenstände habe, der dem Kläger durch eine zur Durchführung
einer Truppenübung von der Militärbehörde getroffene Maßregel
entstanden sei. Die Feststellung einer solchen Vergütung habe aber
nach der angezogenen Gesetzesbestimmung auf Grund sachverständiger
Schätzung endgültig unter Ausschluß des Rechtswegs zu
erfolgen.
Die Revision bekämpft diese Ausführungen; insbesondere,be-
streitet sie, daß die Frage, ob eine Truppenübung im Sinne des
Gesetzes den Schaden verursacht habe, der Beantwortung durch die
Gerichte entzogen sei, und daß eine Kaiserparade als eine solche
Übung anzusehen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht in
jener Beziehung die Ansicht der Revision zutreffend ist, und ob nicht
andererseits allen sonstigen Ausführungen des Berufungsgerichts bei-
getreten werden müßte. Denn alle diese Gesichtspunkte können im
gegenwärtigen Verfahren, in dem es sich nur um die Zulässigkeit des
Rechtswegs handelt, nicht geprüft werden.
Der Klaganspruch wird nicht auf das vorerwähnte ReichsG.
vom 20. Mai 1898 gestützt; der Kläger macht im Gegenteile zu
seiner Begründung geltend, daß der Schaden nicht durch eine Truppen-
übung im Sinne dieses Gesetzes entstanden sei, daß vielmehr eine
widerrechtliche Schadenszufügung vorliege. Diese Begründung ist
für die Frage, ob der Rechtsweg zulässig ist, maßgebend. Der § 14
Abs. 1 G., der die Vergütung aller durch die Benutzung von Grund-
stücken zu Truppenübungen entstehenden Schäden aus Militärfonds
zusichert, die Feststellung der Vergütung im Rechtsweg aber aus-
schließt, kann daher hier nicht in Betracht kommen. Vielmehr handelt
es sich nach dem rechtlichen Charakter des Klaganspruchs um eine
bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG., die somit
vor die ordentlichen Gerichte gehört. Die unter den Parteien
streitige Frage, ob der Schaden durch eine Truppenübung im Sinne
des Gesetzes verursacht worden, ist daher im vorliegenden Falle im
Verfahren über die Hauptsache zu beantworten. Wird sie gegen jene
Behauptung des Klägers beantwortet, also bejaht, so wird damit
die Klagebegründung hinfällig und es ist zugleich entschieden, daß
der Klaganspruch nicht besteht. Die Streitfrage betrifft daher nicht
die Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern die Existenz des Klag-
anspruchs.
Hiernach mußte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die
Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurück-

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