Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 17 = N.F. Jg. 2 (1873))

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hat, und daß diese es gerechtfertigt hätten, jedenfalls den Verklagten
zum Erfüllungseide über die behaupteten Zahlungen zu verstatten, und
nicht dieselben durch den eventuell deferirten Eid von dem Kläger eidlich
ablehnen zu lassen, so kann doch im Wege der Nichtigkeitsbeschwerde
hiergegen kein Angriff gerichtet werden. Implorant stützt einen solchen
vornehmlich auf Artikel 3 Nr. 4 der Deklaration vom 6. April 1839,
wonach die Nichtigkeitsbeschwerde auch alsdann zulässig ist,
wenn der in Bezug auf eine erhebliche Thatsache
§ 5 Nr. ICK der Verordnung vom 14. Dezember 1833
aufgenommene oder vorgeschlagene Beweis, welcher eine ent-
gegengesetzte Entscheidung begründet haben würde oder würde
begründen können, in den Urtelsgründen gar nicht erwähnt ist.
Daß diese Bestimmung hier nicht Anwendung findet, liegt in der
eigentlichen Natur der eventuellen Eideszuschiebung als Beweismittel.
Dadurch, daß der Beweispflichtige dem Gegner über die Thatsache,
worüber er prinzipaliter andere Beweismittel in Vorschlag gebracht,
eventuell den Eid zuschiebt, stellt er es in das Ermessen des Prozeß-
richters, die Tragweite des Prinzipalen Beweises zu beurtheilen und
danach zu entscheiden, ob es noch auf den eventuellen Eid ankommt und
dieser abzunehmen ist oder nicht. Dabei bleibt selbstverständlich dem
Deferenten unbenommen, eintretenden Falles sich selbst über das Er-
gebniß des Prinzipalen Beweises zu äußern und auf Grund desselben
zu beantragen, durch die Prinzipalen Beweismittel entweder den Beweis
für geführt zu erachten, oder doch ihm den Ergänzungseid anzuvertrauen,
also zu erkennen zu geben, daß er die zu erweisende Thatsache zunächst
nach den Prinzipalen Beweisen beurtheilt wissen wolle. Stellte dagegen
der Deferent solche Anträge nicht, sondern läßt er es, ohne sich dagegen
zu erklären, zu, daß nach beendeter Aufnahme des Prinzipalen Beweises
der Richter auf den eventuell vom Gegner acceptirten Eid eingeht und
dieser von ihm abgenommen wird, so muß angenommen werden, daß
er damit einverstanden war, daß nunmehr sein eventuelles Beweismittel
als das alleinige oder allein entscheidende betrachtet wurde.
Wenn sonach der erkennende Richter ohne Erwähnung prinzipaler
Beweise seiner Entscheidung den eventuell geleisteten Eid zu Grunde
legt, so hat er jedenfalls den Deferenten dadurch nicht beeinträchtigt,
der ohne Widerspruch die Bedingung der Eideszuschiebung als ein-
getreten erachten und den Eid abnehmen ließ. Der nach tz 70 zu 8
Tit. 10 Th. I A. G. O. einen vollen Beweis liefernde Eid wurde hier-
durch alleiniger Beweis.
Nach § 4 der Verordnung vom 14. Dezember 1833 steht aber

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