Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 17 = N.F. Jg. 2 (1873))

17.25. Bedeutung der eventuellen Eideszuschiebung

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dieser höheren Instanz erfolgen muß. Mögen daher auch die Worte
im § 6 der Verordnung vom 21. Juli 1843:
„wenn der Werth nicht klar vorliegt"
einen weiteren Raum angeben, als die Worte im § 12 Nummer 1 des
Gesetzes vom 10. Mai 1851:
„wenn dieser nicht in einer in sich bestimmten Geldforderung besteht"
so muß doch,
wenn beide Theile in erster Instanz sich über den Werth
geeinigt haben,
diese Einigung auch für die Zulässigkeit der Rechtsmittel dergestalt maß-
gebend bleiben, daß dagegen nur noch der Beweis eines vorgefallenen
faktischen Irrthums nach dem Präjudiz 1761 vom 15. Juni 1846 —
vgl. Präjudiz 2301 vom 11. Juli 1851 — zugelassen werden kann,
nicht ein Rechtsirrthum darüber, ob der Werth lediglich nach dem in
den Prozeß gebrachten Gegenstand und nicht nach dem Interesse der
einen oder der andern Partei dabei, ob sie den Prozeß gewinnt oder
verliert, zu bestimmen ist, gegen die getroffene Einigung geltend gemacht
werden kann, und daß die Einigung nur alsdann werthlos ist, wenn
eine bestimmte Klageforderung durch sich selbst ihr klar widerspricht, was
z. B. bei einer Einigung auf einen Werth von 300 Thlr. nicht bloß
dann, wenn mehr als 300 Thlr. baar eingeklagt werden, sondern auch
dann, wenn die unentgeltliche Lieferung von 100 Mispel Weizen ge-
fordert wird, der Fall sein mag. Daß, wenn der Verklagte der An-
gabe des Klägers in der Klage nicht in der Klagebeantwortung wider-
sprochen hat, eine spätere Einigung der Parteien in erster Instanz maß-
gebend wird, entspricht dem § 6 der Verordnung vom 21. Juli 1843.
Hiernach muß die in erster Instanz im mündlichen Verfahren von
beiden Theilen getroffene Einigung auf einen Werth von 400 Thlr.
für die jetzige dritte Instanz maßgebend bleiben, so daß nur das Rechts-
mittel der Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist.-—

itr. 87.
Bedeutung der eventuellen Lideszuschiebung.

Erkenntniß des Ober-Tribunals zu Berlin (IV. Senat) vom
19. Juni 1873 in Sachen des Bauunternehmers Deibel zu Gelsen-
kirchen wider den Schreinermeister Anton Nordhaus daselbst N. 72:
Auch angenommen, daß der Appellationsrichter die von dem Verklagten
und Imploranten angegebenen Beweise unerwähnt gelassen, also omittirt

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