Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 17 = N.F. Jg. 2 (1873))

17.23. Begrenzung der Längendimension eines Längenfeldes

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Kenntlich von dem Urheber des Schadens habe, als vor drei Jahren,
wo er den Schaden schon kannte und weil also, wie die Nichtigkeits-
beschwerde sagt, erhelle, daß der Kläger genau dieselbe Klage schon vor
mehr als drei Jahren und vor 1856 hätte anstellen können, seit welcher
Zeit die Verklagte keinen Bergbau mehr unter der Wiese des Klägers
betreibe. Deshalb ist es auch gleichgültig, daß der Appellationsrichter
diese in der Klagebeantwortung auf Beweis gestellte Behauptung nicht
erwähnt. Diese Behauptung ist aber auch noch aus einem zweiten
Grunde deshalb unerheblich, weil es nicht sowohl daraus ankommt, ob
derjenige Bergbau der Verklagten, welcher unter der Wiese des Klägers
stattgefunden, den Schaden veranlaßt hat, als vielmehr darauf, ob dieser
Schaden in dem (auch anderweitig betriebenen) Bergbau der Verklagten
seinen Grund hat.
Allg. Berggesetz vom 24. Juni 1865 § 148.
Plenarbeschluß des Ober - Tribunals vom 18. April 1843
Nr. 1284 (Entscheidungen Bd. 9 S. 101).
Hiernach ist also die gerügte Verletzung der Verordnung vom
14. December 1833 § 5 Nr. 10 a. und Declaration vom 6. April 1839
Art. 3 Nr. 4 nicht vorhanden.-—

ttr. 85.
Segreiyung der Längendimension eines Längenfeldes.

Erkenntniß des Ober-Tribunals zu Berlin (III. Senat) vom
27. Juni 1873 in Sachen der Gewerkschaft des Steinkohlen-Bergwerks
Flor und Flürchen wider die Gewerkschaft des Steinkohlen-Bergwerks
Franz:
Der Fuudpunkt ist, wie in dem Erkenntniß des dritten Senats
vom 11. März 1853 — Entscheidungen Bd. 25 S. 189 — gesagt
wird, der Ausgangspunkt aller weiteren Berechtsamsberichtigungen eines
Bergwerks. Von ihm geht die Vermessung aus.
Cleve-Märkische Berg-Ordn. vom 29. April 1766 Cap. 829.
Allg. Land-Recht Th. II Tit. 16 §§ 177, 180, 181.
Es ist auch die Sohle des Fundpunktes diejenige, in welcher die
Streichungslinie des Flötzes bestimmt wird,
Brassert, Zeitschrift Bd. 2 S. 54, 55, 67. Klostermann,
Lehrbuch S. 169. Hake, Commentar § 185. Karsten,
Grundriß §§ 156, 158.

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