Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 17 = N.F. Jg. 2 (1873))

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wie sich dies aus 8 239 eit., sowie dem § 142 Th. I Tit. 13 All-
gemeinen Land-Rechts ergibt.
Entscheidungen des Ober-Tribunals Bd. 19 S. 29 — Bd. 46
S. 102 und Förster, Theorie und Praxis § 149 am
Ende (S. 439) und § 141 Note 86 (S. 311).*)
Ob die Absicht, im Namen eines Dritten als dessen Stellvertreter
zu handeln, anzunehmen sei, kann unter Umständen zweifelhaft sein. —
Im vorliegenden Falle ist diese Absicht von dem Appellativnsrichter
mit voller Bestimmtheit festgestellt; denn, wenn er erklärt:
„um den Kläger gegen die Verfolgungen aus dem Wechsel
sicher zu stellen, habe Baum verlangt, es solle nicht nur für
ihn, sondern auch für Kläger der Revers ausgestellt werden."
gibt er klar zu erkennen, daß Baum im Namen des Klägers, als dessen
Stellvertreter, gehandelt habe. Es steht diese Ansicht, welche an sich
in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht bekämpft wird, auch vollkommen mit
dem Wortlaute des in Frage stehenden Reverses im Einklänge, zufolge
dessen die Handlung E. Spiegel sich in ganz gleicher Weise dem Kläger,
wie dem Baum gegenüber verpflichtet hat, und nicht einmal angedeutet
ist, daß Kläger beim Zustandekommen des Reverses nicht mitgewirkt habe.
Ferner entspricht die Annahme auch den obwaltenden Umständen,
da es dem Baum, welcher dem Kläger regreßpflichtig war, darum zu
thun sein mußte, daß dieser, sobald er aus dem Wechsel belangt würde,
sofort gegen die Firma E. Spiegel Klage erheben könne, nicht aber
genöthigt sei, ihn selbst (Baum) anzugreifen, damit er dann auf Grund
des Reverses die Handlung E. Spiegel belange und so erst auf einem
kostspieligen Umwege erreicht werde, was ganz leicht direkt zu er-
reichen war.
Daß Baum zugleich für sich selbst stipulirte, steht nicht im Wege,
daß er nicht auch für den Kläger als Geschäftsführer handeln konnte,
denn § 258 eit. erwähnt ausdrücklich des Falles, wo Jemand fremde
Geschäfte nur zugleich mit seinen eigenen besorgt.
Steht demgemäß fest, daß eine Geschäftsführung vorliegt, so ergibt
sich von selbst, daß die Vorschriften des 8 75 cit., welche den Beitritt
des Dritten zum Vertrage mit Bewilligung der Hauptparteien verlangen,
keine Anwendung finden, vielmehr die einfache Genehmigung des Ge-
schäfts durch den Kläger hinreichte, um ihm ein Klagerecht aus dem-
selben zu sichern. Diese Genehmigung ist aber nach der thatsächlichen
Feststellung des Appellationsrichters erfolgt.

*) Vergl. auch Gruchot in dessen „Beiträgen" Bd. XIV S. 235 f.

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