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Geschäfte ohne Auftrag maßgebend und dieser Gesichtspunkt genüge im
vorliegenden Falle, ein Klagerecht für den Kläger zu begründen, weil
es sich für ihn bloß um Abwendung eines Schadens, nicht um Zu-
wendung eines Vortheils handele, also die Bestimmungen des § 75
Th. I Tit. 5 Allgemeinen Land-Rechts nicht anwendbar seien.
Die Nichtigkeitsbeschwerde stellt nicht in Abrede, daß Baum als
Geschäftsführer des Klägers gehandelt habe, behauptet jedoch, die Be-
stimmungen der §§ 234 f. Th. I Tit. 13 Allgemeinen Land-Rechts
beträfen blos das Verhältniß zwischen Geschäftsführer und Geschäfts-
herrn, nicht aber das Verhältniß zu dritten Personen, in welcher Be-
ziehung nur die Vorschriften der §§ 74—77 Th. I Tit. 5 Allgemeinen
Land-Rechts maßgebend seien und namentlich auch auf den vorliegenden
Fall Anwendung zu finden hätten. Sie behauptet deshalb, es seien
einerseits § 75 Th. I Tit. 5, andererseits §§ 234, 238 und 239 Th. I
Tit. 13 Allgemeinen Land-Rechts verletzt.
Diese Rüge erscheint im Wesentlichen unbegründet, wenn auch die
vom Appellationsrichter entwickelten Rechtsanschauungen nicht durchweg
zu billigen sind.
Die Geschäftsführung ohne Auftrag, von welcher die §§ 228—261
Th. I Tit. 13 Allgemeinen Land-Rechts sprechen und der Vertrag zum
Vortheile Dritter, von welchem in §§ 74, 75 Th. I Tit. 5 Allgemeinen
Land-Rechts die Rede ist, sind Rechtshandlungen ganz verschiedener Art
und es erscheint unstatthaft, sie in der Weise zu vermengen, wie es in
der Nichtigkeitsbeschwerde und theitweise auch im angefochtenen Er-
kenntnisse geschehen ist.
Wer als Geschäftsführer handelt, d. h. im Namen eines Dritten,
als dessen Stellvertreter, einen Vertrag abschließt, will, daß der
Geschäftsherr als Contrahent rechtlich in Betracht komme, wer jedoch
nur zu Gunsten eines Dritten stipulirt, will selbst Contrahent sein und
bleiben. Wind scheid, Pandekten § 316 Note 14.
Liegt eine Geschäftsführung vor, so kommen nur die besonderen
für sie geltenden Rechtsgrundsätze zur Anwendung, und zwar nicht bloß
für das Verhältniß zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn, sondern
auch für das Verhältniß zu dritten Personen, mit welchen der Erstere
contrahirt hat.
Jene Rechtsgrundsätze bedingen es, daß so bald die Genehmigung
des Geschäfts durch den Geschäftsherrn erfolgt, auch den dritten Per-
sonen gegenüber das nämliche Verhältniß eintrilt, als wäre der
Geschäftsführer schon bei Abschluß des Geschäfts bevollmächtigt gewesen,