13.12.
Fremde Geschäftsführung ohne Auftrag - im Unterschiede von der Vertragsschließung zu Gunsten eines Dritten
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dies dem andern Theile unverzüglich anzuzeigen. Vergleiche Erkenntniß
vom 30. Oktober 1872 Bd. VII S. 383 (390-392) Nr. 102.
Die Bitte des Klägers in dem Schreiben an die Verklagte vom
18. August 1870, die Kohlensendungen bis auf Weiteres einzustellen,
kann nicht anders, als dahin aufgefaßt werden, daß Kläger die zeit-
weilige Unterbrechung der Vertragserfüllung wünschte. Verklagte
hat ihre Zustimmung dadurch, daß sie an den nächst folgenden
Lieferungsterminen nicht geliefert, unzweideutig zu erkennen gegeben.
Nachdem Kläger die fernerweite Lieferung verlangt hatte, war sie dazu
verpflichtet. In ihren späteren Lieferungen kann auch ein Anerkenntnis
dieser Verpflichtung gefunden werden — worauf es übrigens nicht an-
kommt. Wenn Verklagte behauptet, daß ihre Lieferungen im Oktober
und November 1870 auf einem anderen, neuen Vertrage beruht hätten,
so vermißt man die näheren Angaben über die Abschlußzeit und den
Inhalt dieses Vertrages. Die Thatsache der Vertragsabschließung soll
lediglich daraus gefolgert werden, daß in den Fakturen die Preise für
die Oktoberlieferungen in anderer Weise berechnet und in den Fakturen
für die Novemberlieferungen in höheren Beträgen angesetzt seien und
daß Kläger die Fakturen anerkannt und berichtigt habe. Lieferungen
aus dem November 1870 kommen aber überhaupt nicht in Betracht,
und nach den Angaben der Verklagten über den Inhalt der Oktober-
Fakturen sind darin die Preise in gleicher Höhe mit denjenigen notirt,
welche im ursprünglichen Vertrage vom Juni 1870 vereinbart worden.
Daß die Klage auch solche Lieferungen zum Gegenstände habe, welche
bereits geleistet seien, hat Verklagte selbst nicht behauptet.-
Nr. 55.
Fremde Geschäftsführung ohne Auftrag — im Unterschiede von der
Nertragsschließung zu Gunsten eines Dritten.
Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgerichts (1. Senat) vom
10. Juni 1873 in Sachen der Handlung E. Spiegel zu Witten wider
den Landwirth D. H. Wember zu Oestrich.
(II. Instanz: Appellationsgericht Hamm):
Der appellationsgerichtlichen Entscheidung liegt die Ansicht zu
Grunde, es sei der Gesichtspunkt der Uebernahme der Führung fremder
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