Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 17 = N.F. Jg. 2 (1873))

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Unzulänglichkeit oder des Antrags auf Konkurseröffnung maßgebend
(Z 99 ff. Konk.-Ordn.). Wollte man also dem Gläubiger, der Eröff-
nung des kaufmännischen Konkurses beantragt hat, gegen den Be-
schluß des Gerichtes, daß der gemeine Konkurs zu eröffnen, nicht die
Beschwerde aus §§ 120, 327 Konk.-Ordn. gestatten, so würde dem-
selben durch einen (der Regel nach in schleunigster Weise, also auf nur
summarische Prüfung ergangenen — § 9 Instruktion vom 6. August 1855 —
Beschluß des Gerichtes die ihm nach § 112 Konk.-Ordn. zustehende An-
fechtung zahlreicher erheblicher Rechtshandlungen des Gemeinschuldners
unwiderruflich abgeschnitten werden, während doch sonst der § 125
Konk.-Ordn. jedem Betheiligten über den Termin der Zahlungseinstellung
den Weg des ordentlichen Prozesses offen läßt.
II. Wenn sonach das Beschwerderecht aus §§ 120, 327 Konk.-Ordn.
nicht bloß gegen die Ablehnung der Konkurseröffnung überhaupt, sondern
auch gegen die Ablehnung der beantragten Konkursart ausgeübt werden
kann, so darf dies doch anderseits nur innerhalb der Schranken
und Fristen der §§ 120, 327 Konk.-Ordn. geschehen. Es darf
sich also nur beschweren:
1. der Gläubiger, welcher auf die Konkurseröffnung ange-
tr.agen hat und
2. nur innerhalb 10 Tagen, seit Zustellung des Beschlusses.
Das allgemeine unbefristete Beschwerderecht, welches jeder Partei
gegen prozessualische Verfügungen zusieht,
§ 35 V. vom 21. Juli 1846 (G.-S. S. 291)
ß 35 V. vom 2. Januar 1849 (G.-S. S. 1)
Art. XIII Gesetz vom 26. April 1851 (G.-S. S. 181)
findet gegen den Konkurseröffnungs-Beschluß nicht statt. Die An-
fechtung dieses Beschlusses durch Klage und Beschwerde ist in der Kon-
kurs-Ordnung, wie oben zu 1—3 angegeben, für die einzelnen Fälle
speciell und verschiedenartig geregelt. Mit den Vorschriften der Konkurs-
Ordnung (8§ 120, 327),
welche dem Gemeinschuldner und dem Gläubiger, der die Kon-
kurseröffnung beantragt hat (d. h. den beiden bei der Sache
am erheblichsten interessirten Personen) nur innerhalb zehn
Tagen die Anfechtuug offen lassen,
ist es nicht vereinbar, den übrigen Konkurs-Gläubigern, welche die Kon-
kurseröffnung nicht beantragt haben, und daher nur entfernter bei der
Sache interessirt sind, das allgemeine zeitlich unbeschränkte Be-
schwerderecht zu gestatten.
Auch die Entstehungsgeschichte der Konkurs-Ordnung führt zu

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