Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 17 = N.F. Jg. 2 (1873))

13.5. Beschwerde der Konkurs-Gläubiger über Einleitung des gemeinen Konkurses. I. Das Beschwerderecht aus §§ 120. 327 Konkurs-Ordnung hat der Gläubiger, welcher die Konkurs-Eröffnung beantragt hat, auch dann, wenn nicht die Eröffnung überhaupt, sondern nur die Eröffnung der beantragten Art des Konkurses (gemeiner oder kaufmännischer) abgelehnt ist. II. Nur der Antragsteller hat dies Beschwerderecht aus §§ 120. 327 Konk.-Ordn. Den anderen Konkurs-Gläubigern steht gegen den Beschluß, welcher die Eröffnung gänzlich oder in der angebrachten Art ablehnt, weder diese Beschwerde, noch die allgemeine Beschwerde gegen prozessualische Verfügungen zu. Beschluß des Appellations-Gerichts zu Magdeburg vom 26. April 1873

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Daß der Vertrag auch die Bestimmung enthielt:
Vorgenanntes Quantum würde im Laufe des Jahres 1870 in
möglichst gleichmäßigen Bezügen zu entnehmen sein,
ändert in der Sache nichts. Es wurde damit nur festgestellt, wie die
Lieferung des Jahres 1870 erfolgen solle, die Zeit, innerhalb deren
zu liefern war, blieb eine festbestimmte, nämlich das Jahr 1870.
Hiernach hat der Kläger keinen Grund, sich darüber zu beschweren,
daß der Appellationsrichter die Klage angebrachtermaßen abgewiesen hat.
W. 233.

Nr. 48.
Beschwerde -er Konkurs-Gläubiger über Einleitung des gemeinen
Konkurses.
I. Das Beschwerderecht aus §§ 120. 327 Konkurs-Ordnung hat der
Gläubiger, welcher die Konkurs-Eröffnung beantragt hat, auch dann,
wenn nicht die Eröffnung überhaupt, sondern nur die Eröffnung
der beantragten Art des Konkurses (gemeiner oder kauf-
männischer) abgelehnt ist.
II. Nur der Antragsteller hat dies Beschwerderecht aus §§ 120. 327
Konk.-Ordn. Den anderen Konkurs-Gläubigern steht gegen
den Beschluß, welcher die Eröffnung gänzlich oder in der angebrachten
Art ablehnt, weder diese Beschwerde, noch die allgemeine Be-
schwerde gegen prozessualische Verfügungen zu.
tzß 80. 99 ff., 112. 120. 122.124. 125.172.173.227 ff., 327.330.
332. Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855. (Ges.-S. S. 317.)
§ 9. Instruktion vom 6. August 1855. (J.-M.-Bl. S. 259.)
8 35. V. v. 21. Juli 1846. (Ges.-S. S. 291.)
8 35. V. v. 2. Januar 1849. (Ges.-S. S. 1.)
Art. XIII. Ges. 26. April 1851. (Ges.-S. S. 181.)
Beschluß des Appellations-Gerichts zu Magdeburg vom 26. April 1873.
Mitgetheilt von Herrn Appellationsgerichts-Rath Boigtel in Magdeburg.

Am 22. Januar 1873 ist über das Vermögen des Conditor S.
zu Magdeburg auf Antrag eines Gläubigers, der 350 Thlr. Miethzins
zu fordern hatte, der gemeine Konkurs eröffnet. In dem am
4. Februar 1873 zur Erklärung über Beibehaltung des einstweiligen

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