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Grundbuchordnung die Bearbeitung der Hypothekensachen einer neuen
Behörde — den Grundbuchämtern — übertragen hat, letztere ohne
Weiteres damit auch die Befugniß zur Pfandbriefsbeglaubigung erhalten
hätten, erscheint ohnehin nicht zutreffend. Schon nach den Regulativen
vom 28. Februar 1859 und 23. Juni 1866 ist es kein wesentliches
Erfordernd gewesen, daß derselbe oder dieselben Richter, welche bei der
Eintragung der landschaftlichen Forderung thätig gewesen, demnächst
auch bei der Pfandbricfsbeglaubigung mitwirkten. Die gedachten Re-
gulative verlangen nur, daß das zuständige Kreisgericht die Beglaubigung
bewirke; aus welcher Abtheiluug dazu die Gerichtsmitglieder zu wählen,
ist offene Frage geblieben. In Nr. III des Allerhöchsten Erlasses vom
13. Juli 1868 und demnächst in noch erweitertem Maße in § 11 des
Regulativs vom 6. April 1872 ist dann ganz ausdrücklich anerkannt,
daß es unnöthig, daß dieselbe richterliche Person, welche bei Eintragung
der landschaftlichen Forderung thätig gewesen, auch die Pfandbriessbe--
glaubigung bewirke, indem zugelassen worden, daß ganz allgemein Pfand-
briefe, nach erfolgter Eintragung des landschaftlichen Forderungsrechts
Seitens der competenten Hypothekenbehörde, ans Vorlegung der Hypo-
thekeninstrumente darüber, auch durch eine aus drei Mitgliedern des
Königsberger Kreisgerichts zu bildende Kommission beglaubigt werden
können. Bestand aber schon nach bisherigem Rechte keine Nothwendigkeit,
daß der Hypothekenrichter eines bepfandbrieften oder zu bepfandbriefen-
den Guts die Psandbriefsbeglaubigung bewirke, so kann auch jetzt aus
der Befugniß zur Bewirkung der Eintragung landschaftlicher Forderungen
nichts für die Beantwortung der Frage, wer die Pfandbriefsbeglaubigung
vorzunehmen hat, gefolgert werden.
Im Uebrigen ist festzuhalten, daß die Gruudbuchordnung nur
disponirt, in welcher Weise und durch wen die Führung der Grund-
bücher und die Ausführung der, Eintragungen in dieselben betreffenden,
Operationen, einschließlich der Bildung der Hypothekenurkunden darüber,
zu bewirken. Daß die hierauf bezüglichen Operationen auch für zu
bepfandbriefende Güter von den Grundbuchämtern zu erledigen, ist
füglich nicht in Zweifel zu ziehen, auch von der Ostpreußischen Land-
schaft nicht bezweifelt worden. Die Thätigkeit des Grundbuchrichters
endigt aber, sobald die Eintragung der landschaftlichen Forderung ge-
schehen und die bezügliche Hypothekenurkuude darüber gebildet worden.
Die nun erst in Frage kommende Pfandbriefsbeglaubigung betrifft einen
Akt, der dem Geschäftsressort des Grundbuchrichters als solchen gar
nicht mehr unterstellt ist. Die Grundbuchordnung kann daher der von
der Ostpreußischen Landschaft gewünschten Ausführung der für diesen