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der ausgefertigten Pfandbriefe durch das zuständige Kreisgericht erfolgen,
wodurch, wie es im Z 3 zu II. des Regulativs vom 23. Juni 1866
wörtlich heißt, die erfolgte Eintragung
„einer dem Gesammtbetrage der Pfandbriefe nach ihrem Nennwerthe
gleichkommenden Darlehnssorderung im Hvpothekenbuche des betreffen-
den Guts von dem zuständigen Kreisgerichte bestätigt"
werden sollte. In den §§ 1, 3 zu III. der Zusatzbestimmungcn vom
28. Februar 1859 und dem Schlußalinea des Artikel 5 der Instruktion
vom 3. April 1860 (I.-M.-Bl. S. 127) ist die Art und Weise der zu
bewirkenden Beglaubigung geregelt und als sedes materiae hierfür das
den gedachten Regulativbestimmungen (G.-S. S. 95 für 1859) beige-
fügte Pfandbriefsformular bezeichnet, nach dem der mit einem Ab-
druck des Gerichtsfiegcls zu versehende Dcglaubigungsvcrmerk wörtlich
dahin lauten:
Nach Einsicht der betreffenden Hvpothekeninstrumente beglaubigt
vom Königlichen Kreisgericht zu.
und in majorem fidem publicam von drei Unterschriften vollzogen
werden soll. Diese Bestimmung besteht in gleicher Weise auch gegen-
wärtig noch, da in dieser Beziehung die späteren Regulative vom
23. Juni 1866, 13. Juli 1868 und 6. April 1872 auf das Regulativ
vom 28. Februar 1859 Bezug nehmen.
Erwägt man nun, daß der Ostpreußischen Landschaft nicht gestattet
ist, andere Pfandbriefe zu emittiren, als solche, die nach dem durch die er-
wähnten Regulativbestimmungen sanctionirten Formular ausgefertigt und
beglaubigt worden, so leuchtet ein, daß die Grundbuchämter, welche nur
unter ihrem Namen, nicht aber unter dem des betreffenden Kreisgerichts,
Bescheinigungen zu ertheilen competent sind, den oben erwähnten Be-
glaubigungsvermerk gar nicht im Stande sind zu vollziehen. Sie würden
die Pfandbriefsbeglaubigung nur unter gleichzeitiger Abänderung der in
der Gesetzsammlung vorgeschriebenen Fassung des Beglaubigungsver-
merks vorzunehmen in der Lage sein. Die Berechtigung der Grund-
buchämter dazu wird indessen mit Recht bestritten und vielmehr ange-
nommen werden müssen, daß die Fassung des Pfandbriefsformulars
ebenso wie alle übrigen landschaftlichen Reglementsbestimmungen nur
abänderungsfähig auf dem für die landschaftliche Gesetzgebung vorge-
schriebenen Wege, d. i. nur durch Beschluß des landschaftlichen General-
landtages und Allerhöchste zustimmende Verordnung.
Daraus, daß bis zum 1. Oktober 1872 die mit der Bearbeitung der
Hypothekensachen betrauten zweiten Abtheilungen der Kreisgerichte auch die
Pfandbriefsbeglaubigung besorgt haben, zu folgern, daß nun, nachdem die