Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 17 = N.F. Jg. 2 (1873))

12.6. Gegenbemerkungen über die Abhandlung Nr. 13, betreffend die Auslegung des § 47 der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872

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ttr. 18.
Gegenbemerkungen über die Mhan-lung Nr. 13, betreffend die Aus-
legung des § 47 der Grundbuchordnung vom 3. Mai 1872.
Von dem Herrn General-Landschafts-Syndikus Winckler in Königsberg in Preußen.

In der Abhandlung Nr. 13 im diesjährigen Jahrgang dieser Zeit-
schrift ist der Ostpreußischen Landschaft der Vorwurf einer irrthümlichen
Auslegung der Grundbuchordnung gemacht, weil dieselbe auch nach dem
1. Oktober 1872 an dem Verlangen geglaubt hat festhalten zu müssen,
daß die über die im Grundbuche vermerkten landschaftlichen Forderungen
ausgefertigten Pfandbriefe vom Gerichtscollegio und nicht vom Grund-
buchamt beglaubigt werden. Die gedachte Abhandlung, die sich für
die entgegengesetzte Ansicht erklärt, geht dabei davon aus, daß die Be-
hörde, welche zur Eintragung der landschaftlichen Forderung competent,
gegenwärtig auch die allein competente für Beglaubigung der Pfand-
briefe sein müsse, und folgert daraus die Zuständigkeit der Grundbuch-
ämter zu gedachtem Akt.
Gegen die Richtigkeit dieser Folgerung sind indessen gewichtige
Gegengründe geltend zu machen, die durch die erwähnte Abhandlung
nicht widerlegt erscheinen.
Es wird bei jeder Bepfandbriefung der Akt der hypothekarischen
Eintragung des landschaftlichen Forderungsrechts und der der Pfand-
briefsbeglaubigung auseinanderzuhalten sein. Während früher, als noch
die Einzelpfandbriefe selbst im Hypothekenbuche vermerkt werden mußten,
Eintragung und Beglaubigung der Pfandbriefe in Gemäßheit des in der
Eingangs erwähnten Abhandlung allegirten, jetzt jedoch antiquirten Aller-
höchsten Erlasses vom 25. Mai 1851, von resp. vor dem Gerichts-
collegium ln uno netu vorzunehmen waren, ist dann
vgl. die Zusatzbestimmungen vom 28. Februar 1859 III. §§ 1
und 3 (G.-S. S. 92 und 95) — Instruktion vom 3. April 1860
(I.-M.-Bl. S. 127 ff.) - Regulativ vom 23. Juni 1866 II.
§ 3 (G.-S. S. 344) — Allerhöchster Erlaß vom 13. Juli
1868 III. (G.-S. S. 764) und Regulativ vom 6. April 1872
88 11-13 (G.-S. S. 363)
die hypothekarische Eintragung der Pfandbriefe selbst aufgehoben und
statt dessen bestimmt worden, daß für die Landschaft auf Grund bei-
zubringender Schuldurkunden Darlehnsforderungen eingetragen werden
sollen. Erst nach erfolgter Eintragung und Fertigstellung des Hypo-
thekendokuments darüber und auf Grund derselben soll die Beglaubigung
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