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Eigenthumsüberganges im Grundbuche vollendet erst den Eigenthums-
erwerb, schafft erst Eigenthum (Förster, Pr. Grundbuchrecht S. 81).
Von diesem allgemeinen Grundsatz macht der § 59 eine Ausnahme,
indem zu Gunsten der im § 2 der Grundbuchordnung (G.-S. S. 446)
aufgeführten Personen verordnet wird, daß die Eintragung des Eigen-
thumsüberganges dadurch ersetzt werden soll, daß auf dem bisherigen
Grundbuchblatt oder Artikel die Abschreibung des Theils mit Angabe
des Sachverhalts vermerkt wird. Der § 59 bildet sonach eine Aus-
nahme zu § 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1872, alterirt die bei Zer-
theilung von Grundstücken bestehenden sonstigen Bestimmungen und also
auch den § 58 a. a. O. gar nicht.
Die oben angeführte verneinende Meinung hat zu ihrer Voraus-
setzung die Annahme, daß für den Erwerber aus § 59 die Bezeichnung
des Trennstücks nach Lage, Größe, Reinertrag gleichgültig sei. Es kann
aber später die Nothwendigkeit eintreten, daß für das nach § 59 abge-
schriebene Grundstück ein Grundbuchblatt anzulegcn ist und es läßt sich
daher nicht einmal mit Grund behaupten, daß für den Erwerber aus
§ 59 Auszug und Karte ohne allen Werth sind.
Endlich ist noch zu bemerken, daß auch Bahlmann (Preuß.
Grundbuchrecht S. 256 Note 131^ der hier verfochtenen bejahenden
Meinung ist, denn er giebt die Formel, welche aus § 59 a. a. O. in
das Grundbuch einzutragen ist, dahin an:
„Ein Theil der Parcelle „Fichten" (Art, Größe, Rein-
ertrag) ist der evangelischen Kirche am . . . aufgelassen und
hier ohne Uebertragung aus ein anderes Blatt des Grund-
buchs abgeschrieben am .... "
Es kann aber die Formel den Artikel, die Größe und den Rein-
ertrag nur enthalten, wenn diese Bestimmungen aus dem Auszuge und
der Karte hervorgehen, d. h. wenn Auszug und Karte vorhanden sind.
Auch Förster (a. a. O. S. 103) scheint diese Ansicht zu theilen.
Die Ansicht des Appellationsgerichts ist hiernach hinfällig, weil unter
allen Umständen Behufs Abschreibung des Trennstücks vom Stamm-
grundstück Lage, Größe, Reinertrag und Nutzungswerth bekannt sein
müssen, diese Bestimmungen aber nur durch die Karte und den Auszug
des Fortschreibungsbeamten festgestellt werden und es dabei ganz gleich-
gültig ist, ob das Trennstück auf ein anderes Blatt oder einen andern
Artikel übertragen wird, oder nicht.