Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 17 = N.F. Jg. 2 (1873))

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des Gesetzes vom 5. Mai 1872 (G.-S. S. 446 und 447) und in An-
sehung von Trennstücken durch beglaubigte Auszüge aus den Steuer-
büchern und durch die Karte des Fortschreibungsbeamten (§ 58 der
Grundbuchordnung) festgestellt.
Hieraus folgt, daß, falls der beglaubigte Auszug und die Karte
des Fortschreibungsbeamten nicht beigebracht werden, die Abschreibung
des Trennstücks auf dem Stammgrundstück nach Lage, Größe, Rein-
ertrag und Nutzungswerth, also in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise,
nicht erfolgen kann, und daß, wenn sie dessen ungeachtet — wie es die
oben angeführte Meinung will — ausgesührt würde, das Grundbuch
keine sichere Auskunft über Größe und Ertragswerth des Pfandobjekts
darbieten würde. Und doch wird vom gesetzlichen Standpunkte aus auf
die Zurückführung des Titelblattes des Grundbuchs auf die Steuer-
bücher ein so außerordentlicher Werth gelegt (vgl. Verf. vom 2. Sep-
tember 1872 Art. 1, 7, 15 I.-M.-Bl. S. 178, Verf. vom 31. Ja-
nuar 1873 I.-M.-Bl. S. 46) und es sollte in Befolgung gesetzlicher
Bestimmungen der Fall eiutreten können, daß das Grundbuch über
Größe, Reinertrag und Nutznngswerth keinen genügenden Aufschluß
gäbe! Es folgt hieraus, daß die Ansicht des Appellationsgerichts nicht
die richtige sein kann, der Gesetzgeber stände sonst mit sich selber im
Widerspruch, indem er das, was er in der einen Gesetzesstelle klar ge-
wollt und unzweifelhaft ausgesprochen hat, in einer darauf folgenden
Stelle wieder beseitigt hätte.
Die citirten §§ 58 und 59 der Grundbuchordnung berechtigen aber
auch nicht zu der mitgetheilten Combination des Appellationsgerichts.
Im § 58 wird nämlich an die Fälle gedacht, in denen Abschrei-
bungen von Stammgrundstücken vorgenommen werden sollen, im Gegen-
satz zu den Fällen, in welchen ein eonäomimuoa vorliegt. Ueberträgt
der Müeigenthümer seinen ideellen Antheil am Grundstücke durch Aus-
lassung weiter, so ist von der Beibringung des Auszuges und der Karte
abzustehn, weil die Eintragung des Miteigenthums auf dem bisherigen
Grundbuchblatt zu geschehen hat; erst dann wird aber die Beibringung
des Auszuges und der Karte geboten, wenn die bisherige ideelle Ge-
meinschaft unter den Miteigeuthümern aufgehoben und in Folge dessen
eine Abschreibung des realiter getheilten Eigenthums beantragt wird.
Der § 59 a. a. O. findet seinen Gegensatz im § 1 des Gesetzes
vom 5. Mai 1872 (G.-S. S. 433). Hiernach wird im Fall einer
freiwilligen Veräußerung das Eigenthum an einem Grundstück nur durch
die auf Grund einer Auflassung erfolgte Eintragung des Eigen-
thums Überganges im Grundbuch erworben. Die Eintragung des
Beiträge, XVII. (N. F. II.) Jahrg. 4. Heft. 32

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