12.5.
Ist im Fall des § 59 der Preußischen Grundbuchordnung (G.-S. von 1872 S. 456) die Beibringung eines beglaubigten Auszuges aus dem Steuerbuch und einer von dem Fortschreibungsbeamten beglaubigten Karte bei Abgabe der Auflassungserklärung erforderlich?
Von dem Herrn Kreis-Gerichts-Rath Dr. Bleich in Schubin
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Nr. 17.
3ft im Fall des § 59 -er preußischen Grundbnchordnung (G.-S.
von 1872 S. 456) die Geibringung eines beglaubigten Auszuges aus
dem Steuerbuch und einer von dem Fortschreibungsbeamten beglaubigten
Karte bei Abgabe der Auflassnngserklärung erforderlich?
Von dem Herrn Kreis-Gerichts-Rath Dr. Bleich in Schubin.
Diese Frage wird von dem Appellationßgericht zu Bromberg durch
Verfügung vom 7. März 1873 verneint aus folgenden Gründen:
„Nach 8 58 der Grundbuchordnung bedarf es bei Parcellirungen
der Beibringung eines beglaubigten Auszuges aus dem Steuerbuch und
einer von dem Fortschreibungsbeamten beglaubigten Karte nur dann,
„wenn das abzuzweigende Grundstück auf ein anderes Blatt oder einen
andern Artikel zu übertragen ist." Bedarf es aber für diese Trenn-
stücke (§ 59 a. a. O.) der Anlegung eines neuen Grundbuchblattes nicht,
genügt vielmehr die im § 59 vorgeschriebene Procedur, so folgt dar-
aus, daß es dann auch der Beibringung des Auszuges und der Karte
nicht bedarf."
Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden.
Nach ßß 4 und 8 der Grundbuchordnung (G.-S. S. 446 und 447)
soll das Titelblatt des Grundbuchs auf das Steuerbuch zurückgesührt
werden, so daß in Zukunft aus dem Grundbuch Lage, Größe, Rein-
ertrag und Nutzungswerth des Grundstücks zu ersehen ist. Diese ge-
setzliche Bestimmung, welche den alt bewährten Grundsatz der Specialität
des Pfandobjekts zur volleren Geltung bringt, als bisher, hat den Zweck,
den Credit des Grundeigenthümers mit zu erhöhen.
Die Abschreibungen von Parcellen erfolgen nach 8 60 der Grund-
buchordnung und nach Formular I (G.-S. S. 456 und 473 Col. Ab-
schreibungen 2. „die Otterwiese rc.) so wie nach 8 62 der Grundbuchord-
nung und nach dem Formular II (G.-S. S. 456 und 482 Nr. 3 und
hinter Nr. 5) in der Art, daß nicht nur die Größe, sondern auch der
Reinertrag und Nutzungswerth des Trennstücks auf dem Stammgrund-
stück vermerkt wird resp. ersichtlich bleibt, so daß demnach auch, wenn
die Abschreibungen erfolgt sind, das Recht des Grundstücks nach Lage,
Größe, Reinertrag und Nutzungswerth bestimmt ist, wenn die nach 8 4
der Grundbuchordnung vorgeschriebene Zurückführung des Titelblatts
auf das Steuerbuch erfolgt ist.
Lage, Größe, Reinertrag und Nutzungswerth werden aber in An-
sehung ganzer Grundstücke lediglich durch die Steuerbücher (88 4 und 8