Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 17 = N.F. Jg. 2 (1873))

494

Das Herrenhaus setzte an Stelle dieser Bestimmung:
8 102. Persönliche und unvererbliche Einschränkungen des Eigen-
thums oder des Verfügungsrechts werden auf Antrag des Eigen-
thümers des Grundstücks gelöscht, wenn der Tod des Berechtigten
nachgewiesen ist.
ß 102 a. Waren mit solchen Einschränkungen Nutzungsrechte ver-
bunden, so kann die Löschung nach Ablauf eines Jahres seit dem
Tode des Berechtigten erfolgen, wenn durch eine Bescheinigung des
Prozeßrichters nachgewiesen wird, daß eine Klage aus Rückstände
nicht angestellt worden ist;
wogegen das Haus der Abgeordneten sich für die gegenwärtige, dem-
nächst auch von den beiden andern Faktoren der Gesetzgebung ange-
nommene Fassung entschieden hat.
Abgesehen also von dem, die Bescheinigung des Prozeßrichters be-
treffenden, wieder in Wegfall gekommenen Desiderat des Herrenhauses,
bestanden materiell differirende Ansichten nur über Einen Punkt; dar-
über, ob die in Rede stehenden, an das Leben des Berechtigten ge-
knüpften Rechte sogleich mit dem Tode desselben, wie der Regierungs-
entwurf wollte, oder, worüber schließlich alle drei Faktoren der Gesetz-
gebung einig wurden, erst ein Jahr danach löschungssähig sein sollten.
Völlig außer Frage dagegen blieb die Kategorie der von dieser allei-
nigen Differenz betroffenen Rechte. Eben die Rechte also, welche nach
dem Regierungsvorschlag (noch außer den persönlichen Eigenthums-
und Dispositionsbeschränkungen im engeren und eigentlichen Sinne) mit
dem Tode des Berechtigten sollten gelöscht werden können, d. i. die-
jenigen, welche das Gesetz von 1853 im § 34, wie unter Nr. 3 des
§ 33, speziell aufgezählt, der Regierungsentwurf aber als „Rechte, deren
Dauer durch das Leben des Berechtigten bedingt ist," zusammengefaßt
hatte, sollen nach dem schließlichen übereinstimmenden Willen aller legis-
lativen Faktoren erst ein Jahr später gelöscht werden können.
Daß der Ausdruck dieses gesetzgeberischen Willens dadurch, daß
das Herrenhaus die Worte „Rechte, deren Dauer durch das Leben des
Berechtigten bedingt ist," gestrichen hat und daß es versäumt worden
ist, dieselben in den § 102 a. der Redaktion des Herrenhauses wie des-
gleichen in den zweiten Satz des § 102 der in Gesetzeskraft erwachsenen
Schlußredaktion aufzunehmen — ein unkorrekter geworden sein mag,
kann zugegeben werden, ist aber gleichgültig, da über die Gewißheit
dieses Willens selbst jeder Zweifel ausgeschlossen ist.*)
*) Uebereinstimmend hiermit bemerkt Ba hl mann (das Preuß. Grundbuchrecht
Note 94 o. zu Z 102 der Gr.-B.-O. S. 242):
Die Frage anlangend, was hier unter „persönliche unvererbliche Ein-

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer