Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 17 = N.F. Jg. 2 (1873))

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ist, daß, wett die im § 34, wie auch unter Nr. 3 im § 33 des Gesetzes
von 1853 aufgeführten Rechte (Wohnungsrechte, Altentheile, Verpfle-
gungsrechte, Leibrenten) unter die im § 102 der Gr.-B.-O. genannte
Kategorie von Rechten unmöglich gerechnet werden könnten, eine Be-
stimmung, wie jene Rechte (abgesehen von Konsens oder Renunciation
der Erben) zur Löschung gebracht werden können, in der Grundbuch-
ordnung und, da auch der § 34 des Gesetzes von 1853 mit diesem
selbst in Wegfall gekommen ist, jetzt überhaupt nicht vorhanden sei.
Den — dieser Ansicht zufolge — durch den § 102 der Gr.-B.-O.
geschaffenen Rechtszustand bezeichnet Förster selbst als einen solchen,
der sich in der Praxis als ganz unleidlich Herausstellen müsse. Seiner
Ansicht dürfte indeß auch Seitens der Theorie nicht beizupflichten sein.
Die objektive Richtigkeit der ihr zu Grunde liegenden Annahme,
daß zu den im ersten Satze des § 102 nur genannten Einschränkungen rc.
die in Frage stehenden, durch die Lebenszeit des Berechtigten bedingten
Nutzungsrechte unmöglich zu rechnen seien, kann dahin gestellt bleiben;
wenngleich auch in dieser Hinsicht zu bemerken wäre, daß als „Ein-
schränkungen des Eigenthums" im weiteren Sinne, so weit sie ein
Grundstück belasten, auch die in Frage stehenden persönlichen Rechte aller-
dings bezeichnet werden können; daß die Bezeichnung daher, wenngleich nicht
erschöpfend, auch wohl dem juristischen Sprachgebrauch (§11 Absatz 1
Nr. 1 und 2 der Gr.-B.-O.; vgl. dagegen Z 50 Tit. 1 der Hypotheken-
ordnung von 1783) nicht entsprechend, doch gleichwohl nicht positiv falsch
zu nennen sei. Ganz abgesehen hiervon aber können für den durch
Auslegung zu ermittelnden Sinn des § 102 der Gr.-B.-O., für den
„zu reproduzirenden Gedanken des Gesetzgebers" (Theorie und Praxis
Bd. I S. 62), die im Gesetzestexte vorkommenden Ausdrücke doch nur
in dem Sinne verstanden werden, welchen der Gesetzgeber erwiesener
Maßen damit verbunden hat und denkbarer Weise nur damit verbinden
konnte. Hierüber aber ist, nach dem Gang der Gesetzgebung, an
dessen Mittheilung Förster selbst die Bemerkung knüpft, daß „man
nicht die Absicht gehabt, die (von ihm angenommene) Lücke zu reißen,"
kein Zweifel möglich.
Im Regierungsentwurf (wie derselbe 1872 eingebracht wurde)
lautete der § 102 (dem in der vorjährigen Session des Abgeordneten-
hauses gefaßten Beschluß entsprechend):
Persönliche unvererbliche Einschränkungen des Eigenthums oder
des Verfügungsrechts, so wie Rechte, deren Dauer durch das Leben
des Berechtigten bedingt ist, werden gelöscht, wenn der Tod des Be-
rechtigten nachgewiesen ist.

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