Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 17 = N.F. Jg. 2 (1873))

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höchstens nur die, von Gerhardt (S. 650 am Anfang, Hinschius Bd. II)
dargelegte Differenz (%, 1/2 resp. Vs) ergeben.
Also nur den Unterschied erklären zwischen der ungerechtfertigten
römischen Einwerf-Methode und zwischen seiner eigenen, zwar die
Voraus-Ausgleichung, jedoch nicht diese besondere Abrechnung an-
wendenden, also ebenfalls unhaltbaren sog. bloßen Ausgleichs-Anrechnung.
Die große Verschiedenheit in Beantwortung der Frage über Berech-
nung des, nicht bloß in der Zuwendungsanrechnung des § 393 nach dem
fr. Präjudiz auf den Pflicht- oder nach Gerhardt aus den Erbtheil,
sondern vielmehr über Berechnung des Pflichttheils überhaupt, d. h. im
Enderhaltsbetrage (z) des Pflichtquote-Empfängers, dürfte nach Obigem
hauptsächlich in der Verschiedenheit der Ermittlung und Feststellung der
rein geschwisterlichen Erbmasse und des gesetzlichen Erbtheils
davon (x x) liegen.
Jene Verschiedenheit würde daher vielmehr ihren Hauptgrund
haben in nicht gehöriger Berücksichtigung der von Suarez klar dargelegten
desfallsigeu Abweichung des römischen vom preußischen Recht, nach
welchem letzteren die römische Rechtsfiction aufgehört hat,
daß auch die Lebzeitszuwendungen zur gleichmäßig unter die
Kinder (Descendenten) zu vertheilenden Erbmasse, also noch zu
ihrem gesetzlichen Erbtheil resp. der Pflichtquote davon gehören,
d. h. nach Bornemann und nach dem Präjudiz von 1855:
„daß der Pflichttheil so zu berechnen, als wenn die kollations-
fähigcn Gegenstände noch im Nachlaß vorhanden wären."
Namentlich wird dann solche Verschiedenheit der Beantwortung noch
in der nicht gehörigen Berücksichtigung, wenigstens nicht ausreichenden
Verfolgung der nothwendigen Konsequenzen dieser Abweichung in den
§§ 306 und 312 a. a. O. zu finden sein für die Fälle der Insufficienz
des elterlichen Nachlasses zur (allein landrechtlichen) Ausgleichung resp.
Gleichstellung bloß der Lebzeitszuwendungen, gegenüber der In-
susficienz nur der bloß geschwisterlichen Erbmasse resp. des descen-
dentischen Erb- und Pflichttheils zur Anrechnung des wirklichen
Betrags der Zuwendungen, also zur vollen Anrechnung des § 393.
Fälle, die je nach dieser Verschiedenheit solcher Insufficienz wesentlich
verschiedene Endresultate (z) des Pflichttheilsempfängers bedingen.
Einer Verschiedenheit, welche in rechtlicher Beziehung auf dem
Jrrthum beruht, daß das, obgleich jene römische Rechtsfiction reprobirende,
preußische Landrecht statt seiner Ausgleichung (Gleichstellung) nur der
Zuwendungen, eine solche Gleichstellung auch noch der geschwisterlichen
Erbtheile resp. Pslichttheile verlange.

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