10.7.
Das Telegraphen-Recht. Eine civilistische Abhandlung von Dr. Friedrich Meili, Advocat in Zürich. Zweite vermehrte Auflage. Zürich, Commissionsverlag von Orell, Füßli und Comp. 1873
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Gerichtsabtheilungen (Rathskammern) (S. 46), durch deren Verweisungs-
beschlüffe keine größere Garantie für die Rechtsprechung geboten werde, die
Nothwendigkeit der Voruntersuchung für alle Schwurgerichtssachen (S. 75),
die Beschränkung des Vertheidigungsrechts des Angeklagten vor der Haupt-
verhandlung, namentlich im Ermittelungsverfahren und in der Berufungs-
Instanz, z. B. nach § 354 der Strafprozeß-Ordnung (S. 180), die Be-
schränkung der beisitzenden Richter und Schöffen in Bezug auf das Fragerecht
(S. 133). Volle Anerkennung zollt er den Vorschriften über die Stellung
des Staatsanwalts, des Ermittelungs- und Untersuchungsrichters zu einander,
der (noch ausdehnbaren) Verweisung einfacher Sachen an die Polizeigerichte,
der Berufung gegen Urtheile, der Richtigkeits-Beschwerde, der Zuweisung der
Urtheils-Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft, und den Bestimmungen über
die Grenzen der Privatanklage (S. 240). Als Anlagen folgen ». A. die
Bestimmungen über die Berufung zum Schöffen-Amte, die Vorschriften über
Requisitionen an nicht-preußische Justizbehörden und über das Verfahren bei
der Eidesleistung, sowie die Verordnung vom 30. August 1867, betreffend
den Ansatz der Gerichtskosten und der Gebühren der Rechtsanwälte. Das
Werk steht dem Oppenhoff'schen Commentar würdig zur Seite, und die ver-
diente Beachtung und Verbreitung wird ihm nicht fehlen.
Hopf.
17.
Das Telegraphen-Recht. Eine civilistische Abhandlung von vr. Friedri ch Weili,
Advocat in Zürich. Zweite vermehrte Auslage. Zürich, Commissionsverlag
von Orell, Füßli und Comp. 1873. 250 S. 8.
Dieses Buch, das schon in seiner ersten Auflage (Zürich 1871) als die
erste umfassende Darstellung des Telegraphenrechts in deutscher Sprache ver-
möge des darin an den Tag gelegten ernsten wissenschaftlichen Strebens und
des klaren praktischen Blickes verdienten Beifall gefunden hat, *) ist bereits
in zweiter, vermehrter Auflage erschienen. Dieselbe ist um ein Capitel er-
weitert worden, welches sich mit der ausführlichen Untersuchung der Frage
beschäftigt, ob durch telegraphische Depeschen ein schriftlicher Vertrag erzeugt
werden könne und hat außerdem durch die Berücksichtigung der im Telegraphen-
rechte höchst bedeutsamen Literatur so wie durch vollständigere Mittheilung der
Telegraphengesetze erhebliche Verbefferung erfahren. — Die Aufgabe, die sich
der Verfasser gestellt hat, geht dahin: „die reiche Fülle der dem Telegraph
entsprießenden Rechtsfragen nach den Ergebnissen der auswärtigen Literatur
einheitlich darzustellen, die zerstreuten Untersuchungen der deutschen Wissen-
schaft zu sammeln und in systematisch gesichteter Weise oorzuführen," dabei
*) Vorzugsweise ist zu verweisen auf die eingehenden Rezensionen F. Regels-
berger's in Gießen in der krit. Vierteljahrsschrift für Gesetzgebung und
Rechtswissenschaft Bd. XIII S. 543—551 und P. D. Fi s ch er' s in Berlin
in der Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege in Preußen Bd. V
S. 456—461.