Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 17 = N.F. Jg. 2 (1873))

10.5. Deutsche Rechtsgeschichte. Von Heinr. Zöpfl. Vierte, vermehrte und verbesserte Auflage. Dritter Band. Zweiter Theil: Geschichte der Rechtsinstitute. (Fortsetzung und Schluß.) Braunschweig, Verlag von Friedrich Wreden. 1872

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Die restitutio propter metum et dolum malum (S. 128) war früher
nur eine proceffualische Restitution; erst der Codex dehnte sie auch auf Fälle
des materiellen Rechts aus. Ebenso war nach den Ausführungen des Ver-
faffers die restitutio propter errorem (S. 163) vorzugsweise processualischer
Natur und wurde nur in wenigen noch praktischen Fällen bei privatrechtlichen
Verhältnissen anerkannt. Er spricht sich hierüber dahin aus: ,,Es zeigt sich
hier deutlich die willkürliche Natur dieses Rechtsinstituts, welches sich nie zu
der Höhe emporgeschwungen hat, daß die Gewalt der Prätoren eine in den
Schranken des Gesetzes sich bewegende genannt werden darf; die prätorische
Macht ging über das Gesetz und die Ordnung hinaus und diente sogar dazu,
Dasjenige, was nach dem Rechte bestehen sollte, umzuwerfen und die eigene
willkürliche Anschauung an desien Stelle zu setzen." Den Schluß dieses Ab-
schnitts (S. 187) bildet die restitutio propter eapitis deminutionem, deren
Wesen und praktische Bedeutung sehr kontrovers ist.
Hopf.

15.
Deutsche Rechtsgeschichte. Von Heinr. Zöpst. Vierte, vermehrte und verbesserte
Auflage. Dritter Band. Zweiter Theil: Geschichte der Rrchtsinstilute.
(Fortsetzung und Schluß.) Braunschweig, Verlag von Friedrich Wreden.
1872. 537 S. 8.
Die neue Auflage von Zöpfl's Deutscher Rechtsgeschichte, deren beide ersten
Bände im 16. Jahrgang der „Beiträge" iS. 932) angezeigt worden sind,
bat nunmehr durch das Erscheinen des dritten Bandes ihren Abschluß erhalten.
Der dritte Band enthält die Fortsetzung und den Schluß der Geschichte der
Rechtsinstitute und behandelt in 3 Hauptstücken das Privatrecht, den Civil-
proceß und das Criminalrecht und den Criminalproceß. Das Privatrechl
zerfällt in 4 Abschnitte: Familienrecht, Sachenrecht (Recht des Besitzes), Erb-
recht und Vertragsrecht. Die Darstellung unterscheidet überall 4 Perioden: die
älteste Zeit, die Merowingische und Karolingische Zeit, die mittlere Zeit (die
Zeit der Rechtsbücher) und die neuere Zeit seit dem 14. Jahrhundert, be-
ziehungsweise seit der Einwirkung und Einbürgerung des Römischen Rechts.
Die Anlage des Werks ist dieselbe, wie die der dritten Auflage; der dritte
Band der neuen Auflage umfaßt die §8 80 bis 134 der zweiten Abtheilung
der dritten Auflage, ist aber gegen letztere sehr beträchtlich vermehrt und ver-
bessert, sowohl in Ansehung des Textes als auch der in den Noten enthaltenen
zahlreichen urkundlichen Belege. Die reichhaltige Literatur der beiden letzten
Decennien ist stets berücksichtigt und in den Noten erwähnt. Ein vollständiges,
sorgfältig ausgearbeitetes Sachregister erleichtert den Gebrauch des Buchs,
insbesondere die Auffindung der quellenmäßigen Texte. Um Uebrigen wird
auf die frühere Anzeige Bezug genommen.
Hopf.

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