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sei, als Mandatar, zur Beschwerde nicht legitimirt, weil die Fest-
stellung des Werthes des Streitgegenstandes gesetzlich nur unter den
prozeßführenden Parteien erfolge; ferner habe es des Widerspruches
gegen seinen Anschlag des Streitobjekts zu 20,000 Thlr. gar nicht
bedurft, weil in der ihm mitgetheilten Klage der Werth des Streit-
gegenstandes als unschätzbar angegeben worden; endlich habe nach der
Erklärung seines Mandanten in dem Schreiben vom 13. März 1865
für den ersten Richter keine Veranlassung Vorgelegen, die begonnene
Beweiserhebung über den wahren Werth des Streitgegenstandes weiter
zu verfolgen. Diesen Bescheid griff der Verklagte durch eine erneuerte
Beschwerde bei dem Justiz-Minister an. Dieser lehnte aber in dem
Rescripte vom 20. Juli 1867 ein Eingehen darauf ab, indem er
schließlich bemerkte, daß eine nicht in gesetzlicher Weise erfolgte Werths-
bestimmung allerdings eine maßgebende Wirkung nicht äußern könne,
daß es somit dem Verklagten unbenommen sei, die Einwendungen gegen
die Gesetzlichkeit des Verfahrens, auf welche er seine Beschwerde ge-
gründet, im prozessualischen Wege zur Geltung zu bringen.
Mit der durch das Rechtsmittel des Rekurses nicht angefochtenen
Resolution vom 31. März 1865 ist für den Vorprozeß unter den
Parteien das Streitobjekt in rechtsbeständiger Weise auf 1000 Thlr.
festgesetzt worden. Der jetzige Verklagte, als Sachwalter einer der
Parteien im Vorprozesse, muß sich dieser Festsetzung fügen. Denn das
für die Honorarforderung der Anwälte normative Gebühren-Gcsetz vom
12. Mai 1851 schreibt im § 2 kategorisch vor: in den bei den Gerichts-
behörden anhängigen Sachen sei die von diesen getroffene Werths-
bestimmung auch für die Rechtsanwalts-Gebühren maßgebend.
Ob der Verfasser des Ministerial-Rescripts vom 20. Juli 1865, wie
Verklagter behauptet, einer anderen Ansicht gewesen, ist nicht erfindlich
und für die Rechtsprechung jedenfalls nicht präjudicirlich. Ohnehin deuten
aber auch die Schlußworte jenes Rescripts nur darauf hin, daß dem
Verklagten der Rechtsweg behufs Geltendmachung von Einreden gegen
die Gesetzlichkeit des Verfahrens bei Feststellung des Streitobjekts
im Vorprozesse nicht verschränkt sei. In diesem Sinne hat der Ver-
klagte die Widerklage des gegenwärtigen Prozesses nicht begründet.
Sonach bedarf es insofern keiner Erörterung.
Wenn aber nach allen Dem eine neue Ermittelung des Streit-
objekts für den Vorprozeß unter den hier obwaltenden Umständen nicht
mehr zulässig ist, so erübrigen auch die darauf bezüglichen Beweisauf-
lagen des ersten Richters als unerheblich und bedarf es weder eines
näheren Eingehens auf das reiche Beweismaterial der ersten Instanz,