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vom 24. Juli 1863 darauf aufmerksam gemacht, daß unter den Parteien
noch eine Differenz über die Höhe des Streitobjekts und über die Höhe
des danach zu bemessenden Gebührenpauschquantums des Verklagten
obwalte. In Gemäßheit dessen und in Verfolg auch nach besonderer
Anweisung des Justiz-Senats vom 18. März 1864 unterzog sich das
erwähnte Kreisgericht der nachträglichen Ausmittelung des Werthes des
Streitgegenstandes. Es gab dem Kläger im Vorprozesse mit prä-
klusivischer Frist zu beweisen aus: daß der Werth des Streitgegenstandes
nur 1000 Thlr. betrage und stellte die Verwarnung, daß sonst das
objeetum litis auf 20,000 Thlr. angenommen werden solle. Als aber
die Coblenzer Regierung, als Vertreterin des Verklagten im Vorprozesse,
mittelst Schreibens vom 13. März 1865 den Werth des Streitgegen-
standes auf 1000 Thlr. anerkannte, nahm das Kreisgericht den Streit
über die Höhe des Streitobjekts für erledigt an und setzte durch Be-
schluß vom 31. gedachten Monats das Streitobjekt aus 1000 Thlr. fest.
Dieses Verfahren entspricht der Vorschrift des H 12 Nr. 1 bis 3
des Gebühren-Gesetzes, auf welches der oben allegirte § 2 des Gebühren-
Gesetzes für die Rechtsanwälte ausdrücklich verweist. Nun sagt aller-
dings der § 12 Nr. 4 des Gerichtsgebühren-Gesetzes wörtlich:
Gegen die Resolution des Richters erster Instanz, in welcher
zugleich über die Kosten der etwa stattgehabten Ermittelung zu ent-
scheiden, findet der Rekurs an die Vorgesetzte Instanz unter denselben
Bedingungen, wie gegen Entscheidungen im Bagatell-Prozesse Statt.
und die Ministerial- Instruktion vom 10. September 1851 fügt dem
erläuternd hinzu:
Die Bestimmungen unter 1 bis 4 (des § 12) regeln das
Verfahren, wenn unter den Prozeßführenden Parteien selbst der
Werth des Streitgegenstandes streitig ist. Gegen die Entscheidung
des Richters erster Instanz ist deshalb für diese Fälle ein förmlicher
Rekurs gestattet worden.
Da der Rekurs unter denselben Bedingungen, wie im
Bagatell-Prozeß, ohne Rücksicht auf die Höhe des quantum
differentiae stattfinden soll, so kommen auch die für den letzteren
bestehenden Vorschriften rücksichtlich der Fristen und der Formen
sowie der Begründung des Rechtsmittels zur Anwendung.
Dieses Rechtsmittel des Rekurses gegen den Festsetzungsbeschluß
vom 31. März 1865 hat der Verklagte, Namens der von ihm vertretenen
Partei im Vorprozesse, nicht ergriffen. Er hat sich vielmehr darauf
beschränkt, für seine Person darüber Beschwerde zu führen. Mit
dieser Beschwerde ist er jedoch durch Verfügung des Justiz-Senats vom
18. Mai 1865 zurückgewiesen worden. Es heißt darin, der Verklagte
Beiträge, XVII. (N. F. II.) Jabrg. 2. Heft. 19