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Streitobjekts zu 20,000 Thlr.; endlich weil Fiskus im Vorprozesse bei
der direkten Einlassung mit seiner Gegenpartei nur die Absicht hierbei
habe haben können, einen rechtswidrigen Vortheil zu erzielen.
Hiernach berechnete der Verklagte seine Deserviten und Auslagen
im Vorprozesse zusammen auf . . . . 104 Thlr. 2 Sgr. 6 Pf.
Davon wollte er sich kürzen lassen den
empfangenen Vorschuß von.50 „ — „ — „
und beantragte mittelst Widerklage die
kostenfällige Verurtheilung des Klägers
zur Nachzahlung von.54 Thlr. 2 Sgr. 6 Pf.
nebst fünf Prozent Zinsen seit dem Tage der Klage.
Der Kläger widersprach unter der Bitte um Abweisung der Wider-
klage. Nach Erhebung des Beweises über den von dem Verklagten
behaupteten Werth des Streitobjekts erkannte das Königliche Kreisgericht
zu Altenkirchen am 25. April 1871 in der Konvention dem Kläger
unter Abweisung seiner Mehrzinscnforderung 27 Thlr. 20 Sgr. —
nebst fünf Prozent Zinsen seit dem Tage der Klageinsinnation, dem
23. December 1867, zu und wies in der Rekonvention den Verklagten
kostenpflichtig ab.
Hiergegen appellirte der Verklagte mit neuen Anführungen und
Beweisen. Er bat um Abänderung des ersten Urtels und mit Ver-
urtheilung des Klägers in die Kosten beider Instanzen, um Abweisung
der Konvention und um Entscheidung in der Rekonvention nach seinem
Anträge.
Der Kläger dagegen unter Widerspruch forderte die Bestätigung
des ersten Urtels.
Demgemäß erkannte auch der Königliche Justiz-Senat zu Ehren-
breitstein am 21. November 1871, indem er mit Bezug auf die in der
Ueberschrift angegebene Rechtsfrage Folgendes ausführte:
Der § 2 des Gesetzes vom 12. Mai 1851, betreffend den Ansatz
und die Erhebung der Gebühren der Rechtsanwälte, schreibt bestimmt
vor: daß der bei Berechnung der Anwalts-Gebühren in Betracht
kommende Werth des Objekts nach den für die Berechnung der Gerichts-
kosten gegebenen Vorschriften zu bestimmen sei. Er schließt mit den
Worten:
„in den bei den Gerichtsbehörden anhängigen Sachen ist die von
„diesen getroffene Werthbestimmung auch für diese Gebühren
„maßgebend."
Nach Erlaß des ersten Urtels im Vorprozesse wurde das Kreis-
gericht zu Altenkirchen durch ein Schreiben der Coblenzer Regierung