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Am Schluffe seiner zu den Gerichtsakten eingereichten Klagebeant-
wortung hatte der fiscalische Anwalt gesagt: „das objsetum Ms werde
ebenfalls zu 20,000 Thaler angegeben." Diese Differenz in der
Höhe des Streitobjekts wurde erst in zweiter Instanz gerügt. Der
erste Richter holte in Folge dessen noch die Ermittelung des Werthes
des Streitgegenstandes nach und setzte, nachdem der Fiskus im Ein-
verständniß mit dem Kläger von Scheidt den Werth des Streitobjekts
zu 1000 Thlr. anerkannt hatte, selbiges auf so hoch durch gerichtliches
Decret vom 31. März 1865 fest. Der fiscalische Anwalt beschwerte
sich über diese Festsetzung. Seine Beschwerde wurde aber vom König-
lichen Justiz-Senat durch Verfügung vom 18. Mai 1865 zurückgewiesen.
Schließlich wendete sich derselbe mit einer Beschwerde auch noch an das
Königliche Justiz-Ministerium. Er erhielt aber von dort am
20. Juli 1865 den Bescheid, seine Beschwerde entziehe sich in der
Richtung, in welcher sie erhoben worden, der ministeriellen Kognition,
eine nicht in gesetzlicher Weise erfolgte Werthsbestimmung könne
allerdings eine maßgebende Wirkung nicht äußern und es bleibe ihm
unbenommen, die Einwendungen gegen die Gesetzlichkeit des Verfahrens
im prozessualischen Wege zur Geltung zu bringen.
Nach diesen Vorgängen wollte der Fiskus dem P. auf seine Kosten-
liquidation nur 4 Thlr. 2 Sgr. 6 Pf. baare Auslagen und 18 Thlr.
7 Sgr. 6 Pf. Pauschquantum von 1000 Thlrn. Streitobjekt, also
überhaupt nur 22 Thlr. 10 Sgr. Gebühren und Auslagen zubilligen.
Fiskus behauptete, indem er auf den von ihm gezahlten Vorschuß
von.50 Thlr. — Sgr.
die erwähnten.22 „ 10 „
abrechnete, P. habe ohne rechtlichen Grund . . 27 Thlr. 20 Sgr.
Gebühren zuviel erhalten und nahm denselben daher auf Rückzahlung
dieses Betrages nebst fünf Procent Zinsen seit dem 31. März 1865
in Anspruch.
Der Verklagte bestritt zunächst die aktive Sachlegitimation, wider-
sprach dem Klageanträge und bat um dessen Abweisung.
Zugleich machte er geltend: der Werth des Streitobjekts im Vor-
prozesse habe sich wenigstens auf 20,000 Thlr. belaufen und sei vor
der gerichtlichen Festsetzung in dieser Höhe in erster Instanz schon an-
erkannt gewesen, auch treffe den Fiskus der Vorwurf der Arglist, weil
der wahre Werth des Streitgegenstandes dem Fiskus bekannt gewesen;
weil ferner Fiskus durch sein Schreiben vom 16. August 1862 in
Wort und That sich einverstanden erklärt habe mit Annahme des